RS OGH 1979/3/27 4Ob588/78, 6Ob591/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1979
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Norm

ABGB §1395
ABGB §1396

Rechtssatz

Erfolgt im Rahmen einer übersendeten Rechnung die Verständigung von der Zession des Rechnungsbetrages an einer im Geschäftsverkehr völlig unüblichen Stelle und in einer drucktechnischen Ausführung, in der sie leicht übersehen werden kann, dann liegt keine rechtswirksame Benachrichtigung des Schuldners vor, selbst wenn er Kaufmann ist, an dessen Aufmerksamkeit höhere Anforderungen gestellt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 588/78
    Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 588/78
    Veröff: EvBl 1979/189 S 493
  • 6 Ob 591/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1985 6 Ob 591/85
    Vgl auch; Beisatz: Alle Umstände des Einzelfalles sind maßgeblich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032830

Dokumentnummer

JJR_19790327_OGH0002_0040OB00588_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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