Norm
ABGB §1395Rechtssatz
Erfolgt im Rahmen einer übersendeten Rechnung die Verständigung von der Zession des Rechnungsbetrages an einer im Geschäftsverkehr völlig unüblichen Stelle und in einer drucktechnischen Ausführung, in der sie leicht übersehen werden kann, dann liegt keine rechtswirksame Benachrichtigung des Schuldners vor, selbst wenn er Kaufmann ist, an dessen Aufmerksamkeit höhere Anforderungen gestellt werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032830Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0040OB00588_7800000_001