Norm
StPO §282 AaRechtssatz
Das im § 285 b Abs 2 StPO vorgesehene Beschwerderecht gegen einen gemäß dem § 285 a StPO gefaßten Beschluß steht einem Angehörigen des Angeklagten nur dann zu, wenn eine von ihm gemäß dem § 282 StPO zugunsten einer fort bezeichneten Person ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. (in diesem Sinne auch Bertel, Grundriß 191).Das im Paragraph 285, b Absatz 2, StPO vorgesehene Beschwerderecht gegen einen gemäß dem Paragraph 285, a StPO gefaßten Beschluß steht einem Angehörigen des Angeklagten nur dann zu, wenn eine von ihm gemäß dem Paragraph 282, StPO zugunsten einer fort bezeichneten Person ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. (in diesem Sinne auch Bertel, Grundriß 191).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099876Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0110OS00035_7900000_001