RS OGH 1979/3/27 11Os35/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1979
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Norm

StPO §282 Aa
StPO §285b Abs2
  1. StPO § 285b heute
  2. StPO § 285b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 285b gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das im § 285 b Abs 2 StPO vorgesehene Beschwerderecht gegen einen gemäß dem § 285 a StPO gefaßten Beschluß steht einem Angehörigen des Angeklagten nur dann zu, wenn eine von ihm gemäß dem § 282 StPO zugunsten einer fort bezeichneten Person ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. (in diesem Sinne auch Bertel, Grundriß 191).Das im Paragraph 285, b Absatz 2, StPO vorgesehene Beschwerderecht gegen einen gemäß dem Paragraph 285, a StPO gefaßten Beschluß steht einem Angehörigen des Angeklagten nur dann zu, wenn eine von ihm gemäß dem Paragraph 282, StPO zugunsten einer fort bezeichneten Person ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. (in diesem Sinne auch Bertel, Grundriß 191).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099876

Dokumentnummer

JJR_19790327_OGH0002_0110OS00035_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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