TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/24 2000/07/0011

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Friedrich M in A, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 11. November 1999, Zl. 411.481/03-I4/99, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Wasserverband Salzburger Becken, vertreten durch Bgm. Ludwig B in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332.-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 908.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 24. November 1998 (betreffend Feststellungen nach § 121 WRG 1959 zur wasserrechtlich bewilligten Verlängerung der Verbandsleitung der mitbeteiligten Partei) wurde vom Beschwerdeführer im Jahre 1971 auf den Grundstücken Nrn. 1681/2 und 1748, je KG A, ein Fischteich errichtet und durch eine auf Grundstück Nr. 1681/2, KG A, entspringende Quelle sowie durch Zuleitung aus dem Bruckbach (13 l/s, bewilligt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22. November 1971) gespeist. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei eine Zuleitung notwendig gewesen, weil die erforderliche Wassermenge aus der Quelle nicht erzielt werden habe können. Auf Grund von Grabungsarbeiten sei diese Quelle trocken gefallen, sodass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 9. November 1981 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung unter Postzahl 2110 eingetragenen Fischteichanlage durch Fassung von zwei Quellen auf Grundstück Nr. 1599, KG A, (1. Quelle: 5 l/s, 2. Quelle: 0,5 l/s) erteilt worden sei. Mit demselben Bescheid sei die Löschung des Wasserbenutzungsrechtes für die auf Grundstück Nr. 1681/2, KG A, auftretende Quelle ausgesprochen worden. Durch ein Grundzusammenlegungsverfahren seien die zwei Quellen nunmehr den Grundstücken Nrn. 3885 und 3881 zugeordnet worden. Die angeführte Konsenswassermenge der zwei Quellen sei auch im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17. Juni 1986 mit 5,5 l/s wiederholt worden. Seitens des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin sei zwar um bauliche Abänderung der Fischteichanlagen, nicht jedoch um Abänderung der Konsenswassermenge angesucht worden. Anlässlich einer am 15. September 1992 durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlung zur Errichtung eines zweiten Tiefbrunnens sei durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen die Quellschüttung von 5,5 l/s bestätigt worden. Selbst in weiterer Folge sei vom Beschwerdeführer und dessen Ehegattin kein entsprechendes Ansuchen um Abänderung des Konsenses eingebracht worden.

Die vorgenannten Bescheide betreffend die an den Beschwerdeführer erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen liegen den vorgelegten Verwaltungsakten nicht bei.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 31. Juli 1997 wurde dem Wasserverband Salzburger Becken die wasserrechtliche Bewilligung (lit. a) zur Errichtung einer Verbandsleitung von dem bestehenden Entleerungsschacht auf Grundstück Nr. 3905, KG A, bis zur geplanten Pumpstation auf Grundstück Nr. 3658, KG A, (lit. b) zur Unterquerung des Frauenbaches, des Bruckbaches und des Antheringer Baches sowie (lit. d) zur Errichtung und Benützung der hiezu dienenden Anlagen nach Maßgabe des diesem Projekt zu Grunde liegenden und als solches gekennzeichneten Projektes des Dipl. Ing. H. S. vom 20. Juni 1997 sowie der in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Beschreibung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen unter Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt.

In der der Bescheiderlassung vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 1997 wies der Beschwerdeführer auf die ihm im Zusammenhang mit der Fischteichanlage eingeräumten Wasserrechte hin, welche in der Nutzung einer Quellschüttung von 5,5 l/s, der Wasserentnahme aus dem Bruck- und dem Kroisbach sowie aus zwei Tiefbrunnen bestünden. Er brachte weiters vor, dass er durch die Bauarbeiten zur Errichtung der Verbandsleitung eine Beeinträchtigung der Quellschüttung sowie eine Trübung des Bachwassers befürchte, erklärte jedoch, keinen Einwand gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Bau der Anlage zu erheben, sofern nachstehende Auflagen, die unter Spruchpunkt II lit. g und lit. i in den Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg aufgenommen wurden, eingehalten würden:

"g) 1. Die Quellschüttung ist in Form von mindestens wöchentlichen Messungen nach Bauende wenigstens bis Nov. 1998 beweiszusichern.

2. Vor Ausführung der Bachquerungen bin ich zu verständigen zwecks Absperrung der Bachwasserentnahmen. Während der Bauzeit der Bachquerungen sind mir die entstehenden vermehrten Pumpkosten zu ersetzen.

3. Für den Fall von Schäden durch eindringende Trübstoffe, welche durch Bauarbeiten im Bachbett verursacht werden, behalte ich mir Schadenersatzforderungen vor.

4. Nach Fertigstellung der Wasserleitung ist mir ein Ausführungslagepan über die über meine Grundstücke verlaufende Trassenführung zu übergeben.

i) 1. Für die betroffenen Grundstücke ist den Grundeigentümern ein Lageplan mit eingezeichneter Landstraße zu übermitteln.

2. Die Wasserleitung ist so nahe, wie technisch möglich, zur Straße zu verlegen.

3. Rechtzeitig vor den Grabungsarbeiten sind die oben angeführten Grundeigentümer zu verständigen, um die Leitungstrasse abzustecken.

4. Für die Errichtung der Wasserleitung wird eine Dienstbarkeitsentschädigung verlangt. Wir erklären uns jedoch damit einverstanden, dass über die Entschädigung sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach ein eigenes Verfahren durchgeführt wird."

Der dem Verfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige erhob gegen die wasserrechtliche Bewilligung unter der Bedingung der Einhaltung verschiedener Auflagen, welche in den Bescheid aufgenommen wurden (Spruchabschnitt II), keinen Einwand. Unter Spruchpunkt II lit. a wurden u.a. folgende - im Beschwerdefall maßgebliche - Auflagenpunkte festgehalten:

"1. Die Anlagen sind (sofern laut Befund und Gutachten keine Änderungen vorgeschlagen sind) projektgemäß durch einen fachkundigen konzessionierten Unternehmer ausführen zu lassen. Die jeweils gültigen ÖNORMen, einschlägigen technischen Richtlinien sowie die gesetzlichen Bauvorschriften und Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten.

.....

7. Vor Baubeginn ist bei möglicherweise gefährdeten Bauwerken bzw. beeinträchtigen Brunnen oder Quellen eine Beweissicherung durch Sachverständige durchführen zu lassen.

8. Die betroffenen Grundeigentümer sind rechtzeitig vor Baubeginn zu verständigen.

.....

10. Die bestehenden natürlichen oder künstlichen Abflussverhältnisse dürfen durch die Baumaßnahme nicht nachteilig geändert werden. Straßenentwässerungen, Gräben und landwirtschaftliche Entwässerungsleitungen sind dauerhaft funktionsfähig wieder herzustellen. Änderungen des Grundwasserhaushaltes (z.B.: Grundwasserabfuhr entlang der verfüllten Künette) sind durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden."

Unter Spruchpunkt V. 2. wurde festgestellt, dass bei Erteilung der Bewilligung - die Einhaltung der erteilten Auflagen vorausgesetzt - mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen im Sinne des § 26 WRG 1959 nicht gerechnet werden könne.

Spruchpunkt VI. legte fest, dass hinsichtlich der durch das Projekt berührten Grundstücke die erforderlichen Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 mit der Erteilung der gegenständlichen Bewilligung als eingeräumt anzusehen seien, weil die Anlagen bei Einhaltung der Auflagen unter Spruchabschnitt II fremden Grund in einem für die Betroffenen nur unerheblichen Ausmaß in Anspruch nehmen und weder von den Grundeigentümern eine Einwendung erhoben noch von diesen oder dem Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 WRG 1959 gestellt worden sei.

Als Termin für den Baubeginn des Projektes wurde die Rechtskraft des Bescheides, für die Baufertigstellung spätestens der 30. November 1998 festgehalten. Mit der Fertigstellung sollte der Behörde ein Ausführungsbericht, in welchem die projekts- und bescheidgemäße Ausführung und der konsensgemäße Betrieb bestätigt würden, vorgelegt werden.

Mit Übereinkommen vom 12. November 1997 räumte u.a. der Beschwerdeführer als Eigentümer eines näher genannten Grundstückes, über welches die gegenständliche Wasserschiene verläuft, der mitbeteiligten Partei die Grunddienstbarkeit der Betriebsführung, Wartung und Instandhaltung der Wasserschiene und Zubehör, wie technisch erforderliche Leitungen, an seinem Grundstück ein. Ferner gestand er der mitbeteiligten Partei zu, die Wasserschiene jederzeit zu überprüfen, instandzuhalten, zu erneuern und umzubauen, sowie in sicheren Bestand und zweckmäßigen Betrieb zu nehmen, die die Überprüfung der Anlage hindernden oder gefährdenden Boden- und Pflanzenhindernisse zu entfernen und zu diesen Zwecken das Grundstück jederzeit durch die hiezu bestellten Personen zu betreten, über dieses Grundstück im erforderlichen Umfang Baustoffe und Baugeräte an- und abzuliefern und erforderlichenfalls auch mit Fahrzeugen zu befahren sowie Vermarkungszeichen zu setzen. Er verpflichtete sich, den Bestand und Betrieb der Anlage sowie aller Arbeiten und Maßnahmen im oben angeführten Umfang zu dulden und alles zu unterlassen, was eine Beschädigung der Anlage, eine Störung des Betriebes oder Behinderung der oben angeführten Anlagen bewirken könnte.

In dem nach Errichtung der Verbandsleitung von Dipl.-Ing. S. erstellten Ausführungsbericht vom 10. August 1998 wird festgestellt, dass die Bauausführung entsprechend den eingereichten Projektunterlagen erfolgt sei. Hinsichtlich der Erfüllung der bescheidmäßig festgelegten Auflagen wird ausgeführt, dass die Anlagen projektsgemäß von einem konzessionierten Unternehmen durchgeführt, für Quellen im Nahbereich des Baufeldes eine Beweissicherung vorgenommen, die betroffenen Grundeigentümer rechtzeitig vor Baubeginn verständigt, rechtzeitig vor Baubeginn alle Leitungseinbauten erhoben bzw. das Einvernehmen mit den Leitungsträgern hergestellt, natürliche oder künstliche Abflüsse durch die Baumaßnahmen nicht nachteilig geändert, die Unterquerung von Bächen innerhalb der Schutzrohre erfolgt seien und die beanspruchten Grundstücke in einem dem vorigen Zustand gleichwertigen versetzt worden seien. Zur Beweissicherung der Quellschüttungen bei der Fischteichanlage des Beschwerdeführers sei in dessen Einvernehmen vorgegangen und in Form von Kübelschüttungen an den nachstehenden Tagen jeweils drei Messungen mit folgenden Durchschnittswerten vorgenommen worden:

Datum

Menge l/s

29.09.97

9,6

20.10.97

13,7

29.10.97

7,2

04.11.97

6,4

10.11.97

6,6

18.11.97

5,4

24.11.97

6,3

10.12.97

6,5

14.01.98

5,0

06.02.98

4,4

04.03.98

5,0

07.05.98

4,8

15.05.98

3,5

29.07.98

5,8

Weiters wird in diesem Bericht ausgeführt, entsprechend der Verhandlungsschrift zur Nutzung des Quellvorkommens der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10. Dezember 1980 schütteten die beiden Quellen 5,0 l/s bzw. 0,5 l/s, somit gemeinsam durchschnittlich 5,5 l/s, was mit dem bisherigen Ergebnis der Beweissicherung übereinstimme, weil die durchschnittliche Schüttung nach wie vor im Mittel ca. 5,5 l/s betrage. Der gewünschte Ausführungslageplan sei übergeben worden. Ebenso seien die Forderungen der betroffenen Grundeigentümer, wie des Beschwerdeführers erfüllt worden. Der gewünschte Lageplan sei mit eingetragener Leitungstrasse übermittelt, die Wasserleitung so nahe wie technisch möglich an die Straße verlegt, die Grundeigentümer rechtzeitig vor Baubeginn verständigt und die gewünschte Dienstbarkeitsentschädigung geleistet worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1998 bestätigte der Beschwerdeführer die im Ausführungsbericht festgehaltenen Schüttwerte, führte jedoch dazu weiter aus, dass nach Beginn der Grabungsarbeiten im Quellbereich am 28. Oktober 1997 die gemessenen Schüttmengen gegenüber den davor durchgeführten Messungen niedrigere Werte aufwiesen, was auf eine Beeinflussung der Quelle schließen lasse. Er erhebe daher Anspruch auf Ersatz der fehlenden Wassermenge, weil er anderenfalls einen wirtschaftlichen Nachteil erleide. Dementsprechend untersage er bei Nichtentsprechen der mitbeteiligten Partei die Grundinanspruchnahme an seinem Grundstück.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte ergänzend im Zuge dieser Verhandlung aus, es gehe aus dem Ausführungsbericht sowie einem Lokalaugenschein am Verhandlungstag hervor, dass die gegenständliche Verbandswasserleitung projektsgemäß verlegt worden sei. Hinsichtlich der Trassenführung seien keine Abweichungen vom bewilligten Projekt vorgenommen worden. Ein bestehendes Abflusshindernis beim Bruckbach werde als nicht sonderlich gravierend betrachtet, jedoch biete die mangelnde Verfugung der Flussbausteine sowie die mangelnde Angleichung an die Böschung Angriffspunkte für Hochwässer. Hinsichtlich dieser Wiederherstellung sowie der beim Antheringer Bach eingebauten Sandsteine müsse auf die Forderungen der gewässerbetreuenden Genossenschaft verwiesen werden und sei das Einvernehmen mit dieser herzustellen. In diesem Fall bestünden keine Einwände gegen die wasserrechtliche Überprüfungserklärung.

Der hydrografische Amtssachverständige bezog sich im Zuge dieser mündlichen Verhandlung hinsichtlich der nach Projektsbewilligung gemessenen Schüttmengen auf die oben angeführten, dem vorgenannten Ausführungsbericht zu Grunde liegenden Messwerte und führte dazu weiter aus, dass dieGrabungsarbeitenimBereichderQuellfassung des Beschwerdeführerslaut Auskunft des Vertreters des Wasserverbandes Salzburger Becken am 28. Oktober 1997 durchgeführt worden seien. Bei einem am Verhandlungstag stattgefundenen Ortsaugenschein sei festgestellt worden, dass die Quelle in einer Tiefe von ca. 1,20 m unter Gelände gefasst und eine Messung am unmittelbaren Quellaustritt kaum möglich sei. Der Grabungsbereich der Wasserleitung, der laut Auskunft des Beschwerdeführers im ursächlichen Zusammenhang mit einer Verminderung der Quellschüttung der genannten Quelle stehe, liege ca. 100 - 120 m südsüdöstlich der genannten Quelle. Aus den technischen Unterlagen des Ingenieurbüros S. gehe hervor, dass die Wasserleitung in ca. 1,60 m unter Gelände verlegt worden sei. Das Gelände weise jedoch einen deutlichen Höhenunterschied zur Quellfassung auf, Aufschlüsse über Grundwasserströmungsrichtungen oder in welcher Tiefe der Grundwasserstrom verlaufe, lägen nicht vor. Zu den Beweissicherungsmessungen werde festgestellt, dass diese nicht am unmittelbaren Quellaustritt, sondern auf dem Gelände der Fischteichanlage des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Beim vorgenommenen Augenschein sei festgestellt werden, dass zahlreiche Möglichkeiten der Wasserumleitung bestünden. Die gemeinsam durchgeführten Wassermessungen hätten zwar immer am selben Messpunkt stattgefunden, entsprächen jedoch nicht unbedingt den Quellschüttungen beim Quellaustritt. Der Durchschnittsschüttwert betrage 5,6 l/s, bei einem Schwankungsbereich von 3,5 bis 7,2 l/s. Zu den höheren Werten im September und Oktober 1997, also vor Baubeginn, führte der hydrografische Amtssachverständige aus, dass es in diesem Zeitraum im Gegensatz zu den nachfolgenden Monaten erhöhte Niederschlagswerte (Salzburg bzw. Oberndorf + 95 % im Vergleich zum Normaljahr) gegeben habe. Aus dem weiteren Verlauf der Messungen könne ein sehr guter Zusammenhang zwischen Niederschlagsmenge und gemessenem Durchfluss hergestellt werden, d. h. geringe Niederschlagsmengen entsprächen geringen Quellschüttungen.

Zu der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10. Dezember 1980 festgehaltenen Quellschüttungsmenge werde festgestellt, dass diese nur auf einer einzigen Sommermessung basiere, was eine mündliche Anfrage ergeben habe.

Am Verhandlungstag - so der hydrografische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme weiter - sei eine Kübelmessung mit 4,5 l/s bei ähnlichen Niederschlagsverhältnissen wie im Oktober 1997 durchgeführt worden, wobei die tatsächliche Zulaufmenge nach augenscheinlicherBeurteilung deutlich höher liegen dürfte und nur ein Teilstrom zum Messpunkt gelange. Auf Grund der Beurteilung der Messung beim Ortaugenschein am Verhandlungstag seien die bisherigen Messungen mit großen Unsicherheiten behaftet und würden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht den Wassermengen beim Quellaustritt entsprechen.

Zusammenfassend werde aus hydrografischer Sicht festgestellt, dass die durchschnittlich bei der Fischteichanlage des Beschwerdeführers gemessene Wassermenge im Zeitraum 29. Oktober 1997 bis 29. Juli 1998 5,6 l/s betrage. Die gemessenen Wassermengen entsprächen wahrscheinlich nicht den tatsächlichen Quellschüttungen und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung der bewilligten Anlage und dem Rückgang der Schüttungen sei eher unwahrscheinlich, jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen.

Es bestünden gegen die wasserrechtliche Überprüfungserklärung aus hydrografischer Sicht keine Einwände, sofern die Quellschüttungsmessungen bis Jahresende 1998 weitergeführt würden, wobei jeweils eine Messung im November bzw. Dezember durchzuführen sei. Zur Feststellung der tatsächlichen Zulaufmenge zur Fischteichanlage seien zusätzliche Messungen unmittelbar beim Quellaustritt oder beim Austritt (DN 200 vor etwaigen Aufteilungen) durchzuführen und mit denen am bisherigen Messpunkt zu vergleichen.

Der Vertreter der mitbeteiligten Partei führte im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1998 zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers aus, die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung bewilligte Entnahmemenge aus der Quelle betrage "5 l/s" (richtig wohl: 5,5 l/s); diese Menge sei auch aus den vorgenommenen Beweissicherungen nachgewiesen worden. Daher liege nach Auffassung der mitbeteiligten Partei keine Beeinträchtigung der Schüttung durch die Baumaßnahmen vor, die Forderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Grundinanspruchnahme würden zurückgewiesen. Auf Grund erfolgter Dichtheitsproben sei die verlegte Wasserleitung als dicht anzusehen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. November 1998 wurde gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, dass die wasserrechtlich bewilligte Verlängerung der Verbandsleitung, sowie die Unterquerung des Frauen-, Bruck- und Antheringer Baches im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zur Ausführung gelangt sei. Unter Spruchpunkt III. lit. b dieses Bescheides wurde aus wasserbautechnischer Sicht vorgeschrieben, dass die Dauervorschreibungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides weiterhin zu erfüllen bzw. einzuhalten seien. Spruchpunkt II lit. c dieses Bescheides enthält folgende Vorschreibungen:

"1. Die Quellschüttungsmessungen sind bis Jahresende 1998 weiterzuführen, wobei jeweils eine Messung im November bzw. Dezember durchzuführen ist.

2. Zur Feststellung der tatsächlichen Zulaufmenge zur Fischteichanlage sind zusätzlich Messungen entweder unmittelbar beim Quellaustritt oder beim Austritt (DN 200 vor etwaigen Aufteilungen) durchzuführen und mit denen am bisher üblichen Messpunkt zu vergleichen."

Die Forderung des Beschwerdeführers auf Ersatz der fehlenden Wassermengen wurde unter Spruchpunkt IV lit. b dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, die Gesamtlänge der Verbandsleitung betrage nunmehr 2400 lfm. Bereits durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei dargelegt worden, dass durch die Erweiterung keine Abweichung von der bewilligten Trasse erfolgt sei. Die Forderungen des Beschwerdeführers seien von der mitbeteiligten Partei erfüllt worden und der Mittelwert der Schüttmessungen betrage 5,6 l/s.

Die mitbeteiligte Partei habe die bescheidmäßig festgelegten Auflagen eingehalten. Im Zuge des Augenscheins sei festgestellt worden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, die Schüttung zu beeinflussen. Er könne der mitbeteiligten Partei für die Repräsentanz der Messungen keinen Vorwurf machen, insbesondere weil diese jeweils im seinem Besein vorgenommen worden wären. Die nunmehr gemessenen Quellschüttungen entsprächen den ursprünglichen Wassermengen, weshalb der Antrag auf Ersatz der fehlenden Wassermengen als unbegründet abzuweisen wäre. Da die Anlage konsensgemäß ausgeführt worden sei, sei die "Feststellungsbewilligung" zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte geltend, dass trotz der Auflage im Bewilligungsbescheid, wonach sich der Grundwasserhaushalt durch die Anlage nicht verändern dürfe, eine Verringerung der Schüttmenge eingetreten sei, was einen Eingriff in sein Wasserrecht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 darstelle. Im erstinstanzlichen Verfahren sei zur Beurteilung, ob durch die Errichtung der gegenständlichen Verbandsleitung in fremde Rechte eingegriffen werde, weder ein geologischer noch ein hydrografischer Sachverständiger beigezogen worden. Die Möglichkeit eines derartigen Eingriffes in den Grundwasserhaushalt sei bereits auf Grund der Tatsache, dass der mitbeteiligten Partei eine dementsprechende Auflage auferlegt worden sei, offensichtlich. Die Ergebnisse der durchgeführten Messungen bewiesen, dass sich die Schüttmengen der Quellen des Beschwerdeführers seit Baubeginn der bewilligten Anlage stark verringert und bei der Messung vom 4. Dezember 1998 lediglich 3,0 l/s betragen hätten. Dies lasse darauf schließen, dass die der mitbeteiligten Partei erteilte Auflage, die Wasserrechte des Beschwerdeführers nicht zu beeinträchtigen, nicht eingehalten worden sei, weshalb die Überprüfungsfeststellung nicht hätte erteilt werden dürfen.

Zudem schließe der hydrografische Amtssachverständige selbst die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Quellen durch die bewilligte Anlage nicht aus. Die Behauptung der Behörde, die durchschnittliche Schüttmenge von 5,5 l/s würde eingehalten, sei unrichtig, weil die Messungen einen Rückgang von 13,1 l/s auf 3,0 l/s aufzeigten, weshalb es unzutreffend sei, dass ein Eingriff in seine Rechte nicht vorliege. Auch dürfe bei der Beurteilung der Einhaltung des Konsenses nicht von einem Jahresdurchschnitt ausgegangen werden. Auch die Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Messpunkt ungünstig gewählt worden sei und nicht alle Teilströme von der Messung erfasst worden wären, seien nicht zulässig. Der Messpunkt sei nämlich bei jeder Messung ident gewesen und zudem sei nicht die in die Teichanlage fließende Wassermenge, sondern die Schüttung der Quellen relevant. Die von der Behörde erfolgte Vorschreibung weiterer Messungen nach dem Überprüfungsverfahren sei rechtswidrig, weil der daran anschließende Bescheid abschließend sei. Schließlich sei dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine zweckmäßigere Trassenführung im Bereich der Lamprechtshausener Bundesstraße nicht Gehör geschenkt worden.

Wie aus der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 11. November 1999 hervorgeht - die diesbezüglichen Aktenteile wurden dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde nicht vorgelegt - holte die belangte Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens ein ergänzendes Gutachten eines hydrografischen Amtssachverständigen ein. Dieser habe u. a. festgestellt, dass die erhöhten Schüttungswerte vor dem Baubeginn in diesem Zeitraum mit bis zu 95 % gegenüber dem Normaljahr erhöhten Niederschlägen in der Gegend zusammengefallen seien. Bei einem Lokalaugenschein am 4. November 1998 sei vom hydrografischen Sachverständigen an der für das Beweissicherungsverfahren festgelegten Messstelle eine Schüttung von 4,5 l/s gemessen worden, diese habe aber nur einem Teilstrom der tatsächlich aus der Quelle in die Fischteiche eingeleiteten Wassermenge entsprochen.

Zu dem durchgeführten Beweissicherungsprogramm sei - so der hydrografische Amtssachverständige der belangten Behörde weiter - grundsätzlich anzumerken, dass bei derart nahe an einer Quelle geplanten Bauarbeiten zur Beweissicherung Datensammler mit entsprechend hoher zeitlicher Auflösung und ausreichend zeitlichem Vorlauf (möglichst ein Jahr) eingesetzt werden sollten. Solche Messsysteme würden von einschlägigen Firmen speziell für solche Zwecke verliehen. Den Schlussfolgerungen des hydrografischen Amtssachverständigen (des hydrografischen Dienstes des Landes Salzburg) könne voll inhaltlich zugestimmt werden, wobei besonders zu unterstreichen sei, dass nach dessen Ausführungen die tatsächliche und auch genutzte Quellschüttung höher sei als die an der Messstelle "festgelegten" Werte. Eine spezielle hydrogeologische Untersuchung sei seitens des Amtssachverständigen der belangten Behörde als nicht erforderlich erachtet worden.

Dieses Gutachten - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - sei im Rahmen des Berufungsverfahrens dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. In der Stellungnahme zu diesem Gutachten habe der Beschwerdeführer vornehmlich auf die in der Berufung getätigten Ausführungen verwiesen. Die Schüttungsmengen hätten sich seit den Bauarbeiten in den Jahren 1998 und 1999 kontinuierlich verringert und lägen aktuell (15. Mai 1999) bei etwa 2 l/s. Außerdem käme es bei der Konsenswassermenge von 5,5 l/s nicht auf die Menge des in die Fischteiche zuströmenden Wassers, sondern auf die Schüttungsmenge der beiden Quellen an. Die Feststellung, es sei nur ein Teilstrom erfasst, sei zudem eine reine Vermutung. Die Behörde habe die Messstelle selbst festgelegt und das Beweissicherungsprogramm zeige eindeutig, dass die Schüttungsmengen der beiden Quellen nach den Bauarbeiten drastisch und vor allem weit unterhalb des Wasserrechtskonsenses zurückgegangen seien.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 11. November 1999 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Behörde habe im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren zur Erlassung des Überprüfungsbescheids gemäß § 121 WRG 1959 festzustellen, ob die bewilligte Anlage konsensgemäß ausgeführt worden sei. Die Beseitigung dabei wahrgenommener Mängel und Abweichungen sei zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen könnten auch nachträglich bewilligt werden. Dementsprechend seien nur solche Einwände zulässig, die sich auf Abweichungen der ausgeführten Anlage von der erteilten Bewilligung sowie solche, die sich auf Verletzungen von Rechten auf Grund nachträglich bewilligter Abweichungen bezögen. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richteten, seien unzulässig. Demgemäß bedürften die Einwände des Beschwerdeführers, die sich auf die Bewilligung bezögen, keiner weiteren Überprüfung, weil sie nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 121 WRG 1959 seien. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderwerte der Quellschüttungen sei auszuführen, dass im Zuge des Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 auch zu überprüfen gewesen sei, ob durch die errichtete Anlage ein Eingriff in das Wasserrecht des Beschwerdeführers erfolgt sei. Die Amtssachverständigen hätten nicht ausschließen können, dass zwischen dem Bau der Verbandsleitung und dem vom Beschwerdeführer behaupteten Rückgang der Quellschüttungen ein Zusammenhang bestehe. Die durchgeführten Messungen hätten eine durchschnittliche Schüttung von 5,6 l/s ergeben. Bei einer Messung, welche lediglich 4,5 l/s ergeben habe, sei festgestellt worden, dass dies nicht der gesamten Schüttmenge sondern nur einem Teilstrom entspreche, somit liege das Mittel der Quellschüttung im dem dem Beschwerdeführer bewilligten Bereich. Laut Auskunft der mitbeteiligten Partei sei die letzte gemeinsame Messung am 4. Dezember 1998 vorgenommen worden. Diese Messung habe 3,1 l/s ergeben, wobei festgestellt worden sei, dass noch weitere Zuleitungen zu der Fischteichanlage des Beschwerdeführers bestünden, welche eine zumindest ebenso hohe Schüttmenge aufwiesen. Eine daraufhin vom Amtssachverständigen verlangte zusätzliche Messung am Austrittsrohr sei vom Beschwerdeführer verweigert worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, der Ausspruch der Überprüfungsfeststellung sei auf Grund des mit der bewilligten Anlage verbundenen Eingriffs in seine Rechte rechtswidrig, bzw. hätte der mitbeteiligten Partei mit diesem Bescheid die Aufrechterhaltung der Schüttmenge von durchschnittlich 5,5 l/s mittels geeigneter Maßnahmen oder der Ersatz der fehlenden Wassermenge aufgetragen werden müssen.

Die Feststellung der Berufungsbehörde, ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers liege nicht vor, sei unrichtig, weil eine von der Dipl.- Ing. R. Gesellschaft m.b.H. am 16. September 1999 vorgenommene Messung eine Schüttmenge von lediglich 2,034 l/s ergeben habe, woran eine Reduktion der Schüttwerte seit Grabungsbeginn der Verbandsleitung erkennbar sei. Der Konsens sei nicht auf die im Jahresdurchschnitt gemessene Schüttmenge, sondern auf die einzelnen Messergebnisse gerichtet. Die Ausführung des Sachverständigen, die gemessenen Werte entsprächen nicht den tatsächlichen Wassermengen, sei nicht wissenschaftlich fundiert, weil die Messstelle von der Behörde selbst ausgewählt und nicht verändert worden sei und nicht nachvollziehbar sei, wie der Sachverständige und ihm folgend die belangte Behörde zu dieser Schlussfolgerung gekommen seien. Im Zuge der Überprüfungsfeststellung hätten keine weiteren Auflagen erteilt werden dürfen, weil es sich dabei um einen das Verfahren abschließenden Bescheid handle und von der Erfüllung der Auflagen eine Rechtsverletzung abhänge. Die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen hätten nicht schlüssig begründen können, weshalb sie einen Zusammenhang zwischen dem bewilligten Projekt und dem Rückgang der Schüttungen verneinten. Die belangte Behörde habe das Gutachten der Dipl.-Ing. R. Gesellschaft m.b.H. vom 16. September 1999 in ihre Erwägungen mit einbeziehen müssen. Die herangezogenen Stellungnahmen der Amtsachverständigen entsprächen nicht den Erfordernissen schlüssiger Gutachten, weil sie lediglich Mutmaßungen enthielten und keine Feststellungen dazu, ob ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erfolgt sei, enthielten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens, wenn auch nicht vollständig, vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden.

Die Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens können im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren geltend machen, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten in einer ihre Rechte berührenden Weise nicht übereinstimme. Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2001/07/0032, m. w.N.)

Wasserrechtlich geschützte Rechte sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind im Überprüfungsverfahren unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1997, Slg. Nr. 14.692/A, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Wasserrechtsbehörde ist die Möglichkeit genommen, im Überprüfungsverfahren den Bewilligungsbescheid abzuändern (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 21. November 2002).

Unbestritten ist, dass die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Gunsten des Beschwerdeführers enthaltenen Beweissicherungsmaßnahmen betreffend die Messung der Quellschüttung (Spruchpunkt II lit. g Z. 1 dieses Bescheides) durchgeführt wurden und die vom hydrografischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung im Zuge des Verfahrens nach § 121 WRG 1959 am 24. November 1998 bekannt gegebenen Schüttungsmengen ergaben.

Anhaltspunkte dafür, dass die gegenständliche Anlage nicht projektsgemäß - insbesondere nicht den erteilten Nebenbestimmungen entsprechend - errichtet wurde, bestehen nicht, zumal vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz am 24. November 1998 festgestellt wurde, dass sowohl aus dem Ausführungsoperat des Dipl. Ing. S. hervorgehe als auch aus einem stichprobenartigen Lokalaugenschein am Verhandlungstag von obertags ersichtlich sei, dass die gegenständliche Verbandswasserleitung projektsgemäß verlegt worden sei und hinsichtlich der Trassenführung keine Abweichungen vom bewilligten Projekt vorgenommen worden seien. Diesen grundsätzlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer - soweit für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich ist - nicht entgegengetreten.

Die bereits in der Berufung aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Schüttungen der beiden Quellen des Beschwerdeführers "erheblich durch die Bauarbeiten nach den Grabungsarbeiten am 28.10.1998 drastisch verringert" worden seien, zeigt nicht im Sinne der vorzitierten hg. Judikatur auf, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten in einer die Rechte des Beschwerdeführers berührenden Weise nicht übereinstimmt, zumal die Anlage - wie bereits dargelegt - projektgemäß errichtet wurde.

Überdies kam bereits der hydrologische Amtssachverständige der Wasserrechtsbehörde erster Instanz im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 24. November 1998 zusammenfassend zu der Schlussfolgerung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung der Wasserleitung und dem Rückgang der Quellschüttung "eher unwahrscheinlich" sei, jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Auch diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass etwa eine nicht der wasserrechtlichen Bewilligung vom 31. Juli 1997 entsprechende Ausführung des Projektes der mitbeteiligten Partei eine nach § 121 WRG 1959 relevante Ursache für einen allfälligen Eingriff in die wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers wäre.

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde, insbesondere mit seinen Rügen betreffend die rückläufige Höhe der Schüttungsmengen der Quellen, die u.a. seinen Fischteich speisen, bezüglich der Schlüssigkeit der Gutachten der hydrologischen Amtsachverständigen im Zusammenhang mit den gemessenen bzw. von den Amtssachverständigen auf Grund eines Ortsaugenscheins angenommenen höheren Quellschüttungsmengen und bezüglich des seiner Ansicht nach sehr wohl gegebenen Kausalitätszusammenhangs zwischen der Errichtung der gegenständlichen Anlage und dem Rückgang der Quellschüttung, keine Einwendungen geltend, die angesichts der projekts- und bewilligungsgemäßen Ausführung der zu beurteilenden Anlage der mitbeteiligten Partei geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der nach § 121 WRG 1959 getroffenen Feststellungen aufzuzeigen. Es erübrigt sich daher, auf diese Einwendungen näher einzugehen.

Auch mit der Rüge der unterbliebenen Berücksichtigung eines von der beschwerdeführenden Partei offenbar im Zusammenhang mit dem behaupteten Rückgang der Quellschüttung vorgelegten Gutachtens eines privaten Sachverständigen zeigt der Beschwerdeführer nicht die Relevanz dieses Verfahrensmangels auf, zumal diesem allgemeinen Vorbringen nicht entnommen werden kann, weshalb die belangte Behörde bei Unterbleiben dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Wurde die Anlage - wie bereits ausgeführt - konsensgemäß ausgeführt, so fehlt es - nicht zuletzt mangels diesbezüglicher Vorschreibungen im ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 31. Juli 1997 - an einer rechtlichen Grundlage zu der vom Beschwerdeführer gerügten unterbliebenen Vorschreibung betreffend die Aufrechterhaltung der Schüttmengen von durchschnittlich 5,5 l/s mittels geeigneter Maßnahmen oder betreffend den Ersatz der fehlenden Wassermenge durch die mitbeteiligte Partei. Mit der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers wird daher gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan.

Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, die Feststellung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass ein Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers nicht vorliege, sei unzutreffend, zeigt schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil es sachverhaltsbezogen - wie bereits dargelegt - an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass etwa die ausgeführte Anlage mit der bewilligten in einer die Rechte des Beschwerdeführers berührenden Weise nicht übereinstimmen würde. Der Beschwerdeführer macht mit diesem Vorbringen vielmehr erneut geltend, die wasserrechtliche Bewilligung der Anlage selbst greife in seine Rechte ein; solche, gegen den Bewilligungsbescheid selbst gerichtete Einwendungen können - wie oben dargestellt - im Überprüfungsverfahren aber nicht berücksichtigt werden.

Ferner wird mit dem allgemeinen Beschwerdehinweis, dass im Zuge der Überprüfungsfeststellung keine weiteren Auflagen erteilt werden hätten dürfen, kein Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers geltend gemacht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2003

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070011.X00

Im RIS seit

28.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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