Norm
ABGB §1487Rechtssatz
Nicht nur die Geltendmachung von Willensmängel des Erblassers, sondern auch die Geltendmachung einer Beschränkung der freien letztwilligen Verfügungsmacht des Erblassers durch einen vorangegangenen Erbvertrag fällt unter den in § 1487 ABGB gebrauchten Begriff "eine Erklärung des letzten Willens umstoßen". Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der ersten Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034342Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013