Norm
JGG 1961 §39 Abs5Rechtssatz
Ladung des gewählten Verteidigers zum Gerichtstag mit dem Hinweis, daß "kraft Gesetzes (§ 39 Abs 5 JGG) weiterhin die Rechte des gesetzlichen Vertreters zustehen" (Hier: die Mutter konnte, als der Tat mitverdächtigt, dem Jugendlichen nicht beistehen).Ladung des gewählten Verteidigers zum Gerichtstag mit dem Hinweis, daß "kraft Gesetzes (Paragraph 39, Absatz 5, JGG) weiterhin die Rechte des gesetzlichen Vertreters zustehen" (Hier: die Mutter konnte, als der Tat mitverdächtigt, dem Jugendlichen nicht beistehen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088735Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0100OS00042_7900000_001