Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1979 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin A wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau als Jugendschöffengericht vom 17.Jänner 1979, GZ 8 Vr 330/78-25, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Svoboda und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1979 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin A wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau als Jugendschöffengericht vom 17.Jänner 1979, GZ 8 römisch fünf r 330/78-25, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Svoboda und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.November 1961 geborene landwirtschaftliche Lehrling Martin A des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 28.März 1978 in Sparbach und Schoberdorf im bewußten Zusammenwirken mit seiner abgesondert verfolgten Mutter Maria A dadurch, daß er die nicht dafür ausgegebene amtliche Kennzeichentafel N 50.794 auf einen nicht betriebssicheren, nicht haftpflichtversicherten und demgemäß auch nicht zum Verkehr zugelassenen Traktor der Marke Ferguson montierte und damit Fahrten auch auf öffentlichen Verkehrsflächen unternahm, dem Staat in seinem Recht, nicht den materiellen Voraussetzungen für die Zulassung entsprechende Kraftfahrzeuge vom Verkehr auf öffentlichen Verkehrswegen auszuschließen, absichtlich einen Schaden zuzufügen versuchte, indem er Verkehrsüberwachungsorgane durch Täuschung über die Tatsache der Nichtzulassung des benützten Fahrzeugs zur Unterlassung eines Einschreitens verleiten wollte, wodurch der angeführte Schaden entstanden wäre. Hiefür wurde dem Angeklagten gemäß § 12 Abs 2 JGG eine Ermahnung erteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.November 1961 geborene landwirtschaftliche Lehrling Martin A des Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 28.März 1978 in Sparbach und Schoberdorf im bewußten Zusammenwirken mit seiner abgesondert verfolgten Mutter Maria A dadurch, daß er die nicht dafür ausgegebene amtliche Kennzeichentafel N 50.794 auf einen nicht betriebssicheren, nicht haftpflichtversicherten und demgemäß auch nicht zum Verkehr zugelassenen Traktor der Marke Ferguson montierte und damit Fahrten auch auf öffentlichen Verkehrsflächen unternahm, dem Staat in seinem Recht, nicht den materiellen Voraussetzungen für die Zulassung entsprechende Kraftfahrzeuge vom Verkehr auf öffentlichen Verkehrswegen auszuschließen, absichtlich einen Schaden zuzufügen versuchte, indem er Verkehrsüberwachungsorgane durch Täuschung über die Tatsache der Nichtzulassung des benützten Fahrzeugs zur Unterlassung eines Einschreitens verleiten wollte, wodurch der angeführte Schaden entstanden wäre. Hiefür wurde dem Angeklagten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, JGG eine Ermahnung erteilt.
Rechtliche Beurteilung
Der auf Z 5 und Z 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPODer auf Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Die Feststellung, daß die in Rede stehende Zugmaschine nicht in einem betriebssicheren Zustand, nicht verkehrssicher ausgerüstet und nicht mit einer Überprüfungsplakette versehen war, ist durch die in der Hauptverhandlung verlesene bezügliche Anzeige (S. 5-6 in ON. 5) vollinhaltlich gedeckt.Die Feststellung, daß die in Rede stehende Zugmaschine nicht in einem betriebssicheren Zustand, nicht verkehrssicher ausgerüstet und nicht mit einer Überprüfungsplakette versehen war, ist durch die in der Hauptverhandlung verlesene bezügliche Anzeige Sitzung 5-6 in ON. 5) vollinhaltlich gedeckt.
Von einer insoweit behaupteten Aktenwidrigkeit im Sinn des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes kann daher keine Rede sein. Im übrigen kommt jedoch dem in der Mängelrüge relevierten Umstand, daß die Ausstattung des Traktors mit einer Überprüfungsplakette zur Tatzeit gesetzlich (noch) nicht vorgeschrieben war, gar keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil die Zulassungsvoraussetzungen für das Fahrzeug schon infolge des Fehlens einer Haftpflichtversicherung nicht vorlagen.
Aber auch die Voraussetzungen des § 42 StGB, dessen Nichtanwendung der Beschwerdeführer unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit. b StPO rügt, sind nicht gegeben. Von einer 'geringen Schuld' nach Abs 1 Z 1 dieser Gesetzesstelle kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn sie beim tatbildmäßigen Verhalten des Täters erheblich hinter dem von der betreffenden Strafdrohung typischerweise erfaßten Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. EvBl. 1977/102, ÖJZ-LSK. 1976/379 u.a.). Beim Vorgehen des Angeklagten, der die für ein anderes Fahrzeug zugewiesenen amtlichen Kennzeichentafeln auf den zum Verkehr nicht zugelassenen Traktor montierte, um damit unbeanstandet fahren zu können, und der den Traktor am 28.März 1979 tatsächlich zu Fahrten auf öffentlichen Verkehrsflächen benützte (S. 91, 93 f.), bleibt jedoch dessen Schuld im Vergleich zu den für § 108Aber auch die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB, dessen Nichtanwendung der Beschwerdeführer unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO rügt, sind nicht gegeben. Von einer 'geringen Schuld' nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn sie beim tatbildmäßigen Verhalten des Täters erheblich hinter dem von der betreffenden Strafdrohung typischerweise erfaßten Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche EvBl. 1977/102, ÖJZ-LSK. 1976/379 u.a.). Beim Vorgehen des Angeklagten, der die für ein anderes Fahrzeug zugewiesenen amtlichen Kennzeichentafeln auf den zum Verkehr nicht zugelassenen Traktor montierte, um damit unbeanstandet fahren zu können, und der den Traktor am 28.März 1979 tatsächlich zu Fahrten auf öffentlichen Verkehrsflächen benützte Sitzung 91, 93 f.), bleibt jedoch dessen Schuld im Vergleich zu den für Paragraph 108
StGB typischen Fallgestaltungen durchaus nicht zurück, zumal die durch die Täuschung abzusichern versuchte Benützung eines nicht nur nicht betriebssicheren, sondern auch nicht haftpflichtversicherten Traktors auf öffentlichen Wegen zum einen mit einer evident hohen Unfallsgefahr verbunden ist und zum anderen bei einem Unfall zu besonders folgenschweren Nachteilen für die Betroffenen führen kann. Gegen die Anwendbarkeit des § 42 StGB spricht ferner entschieden der Umstand, daß der insoweit unter dem negativen Einfluß seiner tatbeteiligten Mutter stehende (vgl. S. 6 in ON. 5, S. 92) Angeklagte, der nach den Urteilsfeststellungen auch sonst schon fallweise die amtlichen Kennzeichentafeln auf den in Rede stehenden Traktor montiert hatte, um damit unbeanstandet auf öffentlichen Wegen fahren zu können (S. 93), nach der Tat keinerlei Schuldeinsicht bekundet hat, so daß es des Schuldspruchs zudem bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 42 Abs 1 Z 3 StGB). Soweit der Beschwerdeführer von den vorerwähnten Konstatierungen abweicht, bringt er den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.StGB typischen Fallgestaltungen durchaus nicht zurück, zumal die durch die Täuschung abzusichern versuchte Benützung eines nicht nur nicht betriebssicheren, sondern auch nicht haftpflichtversicherten Traktors auf öffentlichen Wegen zum einen mit einer evident hohen Unfallsgefahr verbunden ist und zum anderen bei einem Unfall zu besonders folgenschweren Nachteilen für die Betroffenen führen kann. Gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 42, StGB spricht ferner entschieden der Umstand, daß der insoweit unter dem negativen Einfluß seiner tatbeteiligten Mutter stehende vergleiche Sitzung 6 in ON. 5, Sitzung 92) Angeklagte, der nach den Urteilsfeststellungen auch sonst schon fallweise die amtlichen Kennzeichentafeln auf den in Rede stehenden Traktor montiert hatte, um damit unbeanstandet auf öffentlichen Wegen fahren zu können Sitzung 93), nach der Tat keinerlei Schuldeinsicht bekundet hat, so daß es des Schuldspruchs zudem bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, StGB). Soweit der Beschwerdeführer von den vorerwähnten Konstatierungen abweicht, bringt er den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Der Angeklagte hat Berufung wegen Schuld und Strafe angemeldet, aber nicht ausgeführt. Da sich dieses Rechtsmittel in beiden Richtungen als unzulässig erweist (§ 283 Abs 1 StPO; § 46 Abs 1 JGG.), war es zurückzuweisen.Der Angeklagte hat Berufung wegen Schuld und Strafe angemeldet, aber nicht ausgeführt. Da sich dieses Rechtsmittel in beiden Richtungen als unzulässig erweist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO; Paragraph 46, Absatz eins, JGG.), war es zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00042.79.0418.000Dokumentnummer
JJT_19790418_OGH0002_0100OS00042_7900000_000