Norm
EO §352Rechtssatz
Da das Verfahren nach § 352 EO den Regeln der freiwilligen Versteigerung unterliegt, erfolgt der Eigentumserwerb des Erstehers nicht auf Grund eines staatlichen Hoheitsaktes, sondern wie bei einem Kauf im Sinne des Privatrechtes.Da das Verfahren nach Paragraph 352, EO den Regeln der freiwilligen Versteigerung unterliegt, erfolgt der Eigentumserwerb des Erstehers nicht auf Grund eines staatlichen Hoheitsaktes, sondern wie bei einem Kauf im Sinne des Privatrechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004497Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012