Norm
AHG §6 Abs1 Satz2Rechtssatz
Im Gegensatz zur Regelung des § 1489 zweiter Satz ABGB kommt nach § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG ein Beginn der Verjährungsfrist schon mit dem schädigenden Ereignis nicht in Betracht. Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden wirksam wurde.Im Gegensatz zur Regelung des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB kommt nach Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AHG ein Beginn der Verjährungsfrist schon mit dem schädigenden Ereignis nicht in Betracht. Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden wirksam wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Effektivitätsgrundsatz, ÄquivalenzgrundsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050376Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023