RS OGH 2023/10/23 1Ob36/78; 1Ob15/83; 1Ob21/87; 1Ob4/90; 1Ob25/91; 1Ob2/93; 1Ob17/93; 1Ob155/97v; 1O

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Veröffentlicht am 18.04.1979
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Norm

AHG §6 Abs1 Satz2
  1. AHG § 6 heute
  2. AHG § 6 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  3. AHG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 6 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Regelung des § 1489 zweiter Satz ABGB kommt nach § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG ein Beginn der Verjährungsfrist schon mit dem schädigenden Ereignis nicht in Betracht. Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden wirksam wurde.Im Gegensatz zur Regelung des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB kommt nach Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AHG ein Beginn der Verjährungsfrist schon mit dem schädigenden Ereignis nicht in Betracht. Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden wirksam wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Effektivitätsgrundsatz, Äquivalenzgrundsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050376

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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