RS OGH 1979/4/18 10Os36/79, 10Os55/80, 12Os111/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1979
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Norm

StGB §28 Cb
StGB §105 Abs1 E
StGB §143 Abs1 C
StGB §144 Abs1

Rechtssatz

Dem vollendeten Raub unmittelbar nachfolgende gefährliche Drohungen, die sich gegen die Person des Beraubten selbst richten, werden durch die im Sinne des § 142 StGB strafbare Vorhandlung dann - als straflose Nachtat - nicht konsumiert, wenn sie bezwecken, den abermals Bedrohten über die vorausgegangene, auf gewaltsame Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache abzielende, aber auch beschränkte Raubhandlung hinaus zu einem weiteren, seine persönliche Entscheidungsfreiheit in anderer Richtung beeinträchtigenden Verhalten zu veranlassen (hier: Mitnahme im vom Raubopfer gelenkten Taxi ohne Entrichtung des Fuhrlohnes bis zu einem vom Täter angegebenem Fahrziel).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 36/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 10 Os 36/79
    Veröff: SSt 50/24 = RZ 1979/63 S 209
  • 10 Os 55/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 10 Os 55/80
  • 12 Os 111/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 12 Os 111/90
    Vgl auch; Beisatz: (Versuchte) Nötigung zur Unterlassung der Anzeige ist keine straflose Nachtat zum vorangegangenen Raub. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090972

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0100OS00036_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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