RS OGH 1990/9/20 10Os36/79, 10Os55/80, 12Os111/90

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Veröffentlicht am 18.04.1979
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Rechtssatz

Dem vollendeten Raub unmittelbar nachfolgende gefährliche Drohungen, die sich gegen die Person des Beraubten selbst richten, werden durch die im Sinne des § 142 StGB strafbare Vorhandlung dann - als straflose Nachtat - nicht konsumiert, wenn sie bezwecken, den abermals Bedrohten über die vorausgegangene, auf gewaltsame Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache abzielende, aber auch beschränkte Raubhandlung hinaus zu einem weiteren, seine persönliche Entscheidungsfreiheit in anderer Richtung beeinträchtigenden Verhalten zu veranlassen (hier: Mitnahme im vom Raubopfer gelenkten Taxi ohne Entrichtung des Fuhrlohnes bis zu einem vom Täter angegebenem Fahrziel).Dem vollendeten Raub unmittelbar nachfolgende gefährliche Drohungen, die sich gegen die Person des Beraubten selbst richten, werden durch die im Sinne des Paragraph 142, StGB strafbare Vorhandlung dann - als straflose Nachtat - nicht konsumiert, wenn sie bezwecken, den abermals Bedrohten über die vorausgegangene, auf gewaltsame Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache abzielende, aber auch beschränkte Raubhandlung hinaus zu einem weiteren, seine persönliche Entscheidungsfreiheit in anderer Richtung beeinträchtigenden Verhalten zu veranlassen (hier: Mitnahme im vom Raubopfer gelenkten Taxi ohne Entrichtung des Fuhrlohnes bis zu einem vom Täter angegebenem Fahrziel).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090972

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0100OS00036_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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