RS OGH 1979/4/18 1Ob562/79, 6Ob705/83, 5Ob508/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1979
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Norm

ABGB §918 Ib3
ABGB §918 IVa
ABGB §1053
ABGB §1284 C

Rechtssatz

Bei einem Leibrentenvertrag über eine Liegenschaft, der von der einen Seite durch Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers erfüllt ist, kommt eine Auflösung ex nunc nicht in Betracht. Es kann lediglich Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehrt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 562/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 562/79
  • 6 Ob 705/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 705/83
    Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls kein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB nach der bücherlichen Durchführung des Vertrages. (T1)
  • 5 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 508/95
    Vgl auch; Beisatz: Im Falle des Verzuges des Leibrentenschuldners besteht vor Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbers ein Rücktrittsrecht gemäß § 918 ABGB (Festhalten an SZ 45/112). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018455

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0010OB00562_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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