Norm
StPO §458 Abs2Rechtssatz
Kein Protokolls- und Urteilsvermerk, wenn bezüglich eines Endurteils über mehrere Personen (§ 56 Abs 1 StPO) auch nur bei einer nicht die Voraussetzungen nach § 458 Abs 2 StPO vorliegen.Kein Protokolls- und Urteilsvermerk, wenn bezüglich eines Endurteils über mehrere Personen (Paragraph 56, Absatz eins, StPO) auch nur bei einer nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 458, Absatz 2, StPO vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101750Im RIS seit
18.04.1979Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024