TE OGH 1979/4/18 10Os49/79

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Veröffentlicht am 18.04.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Faseth, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A und andere wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Vorgang, daß das Bezirksgericht Linz im Akt 16 U 130/79 (früher 17 U 697/77) über die Hauptverhandlung vom 10. Oktober 1977 ein alle Beschuldigten betreffendes Protokoll aufnahm und hinsichtlich des Gerhard A und des Werner B das Urteil ausfertigte, jedoch bezüglich des rechtskräftig verurteilten Wolfgang C und des rechtskräftig freigesprochenen Franz D die Urteilsausfertigung jeweils durch einen Vermerk gemäß § 458 Abs 2 StPO ersetzte, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich und der Ausfühdes Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Bezirksgericht Linz hat durch die Abfassung der Protokolls- und Urteilsvermerke vom 10.Oktober 1977 bezüglich Wolfgang C und Franz D, GZ 17 U 697/77-8

und 9, das Gesetz im § 458 Abs 2 StPO verletzt.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 10.Oktober 1977, 17 U 697/77, wurden Gerhard A, Werner B und Wolfgang C des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, Franz D dagegen von derselben Anklage freigesprochen. Das Strafurteil bezüglich Wolfgang C und der Freispruch sind in Rechtskraft erwachsen, über die von Gerhard A und Werner B angemeldeten, aber nicht ausgeführten Berufungen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ist noch nicht entschieden worden.

Das Bezirksgericht Linz hat über die Hauptverhandlung ein (alle Beschuldigten betreffendes) Protokoll abgefaßt (§ 271 StPO) sowie hinsichtlich der Beschuldigten A und B das Urteil ausgefertigt (§ 458 Abs 1 StPO);

bezüglich C und D aber dessenungeachtet die Urteilsausfertigung jeweils durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk im Sinn des § 458 Abs 2 StPO ersetzt (ON. 8 und 9).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Vorgehen entsprach nicht dem GesetZ

Nach § 458 Abs 2 StPO können im bezirksgerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen das Protokoll über die Hauptverhandlung und die Ausfertigung des Urteils, nicht aber bloß letztere allein (RZ 1977/70), durch einen vom Richter und vom Schriftführer zu unterfertigenden Vermerk ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Urteil mehrere Personen betrifft (§ 56 Abs 1 StPO) und die Voraussetzungen des § 458 Abs 2 StPO hinsichtlich aller vorliegen. Treffen sie dagegen in Ansehung einzelner nicht zu, dann hat die formale Einheitlichkeit des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 271 StPO) und der Urteilsausfertigung (§ 458 Abs 1 StPO) zur Folge, daß diese vollständig, also in bezug auf alle davon Betroffenen abzufassen sind.

Demnach war es unzulässig, nur das Hauptverhandlungsprotokoll und das Urteil (zwar) bezüglich jener Beschuldigten auszufertigen, die es mit Berufung angefochten haben, die Ausfertigung des (insoweit rechtskräftigen) Urteils hinsichtlich Wolfgang C und Franz D aber jeweils durch einen Vermerk nach § 458 Abs 2 StPO zu ersetzen. Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Beschwerde war daher stattzugeben und gemäß § 292 StPO wie eingangs zu erkennen.

Anmerkung

E01988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00049.79.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19790418_OGH0002_0100OS00049_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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