RS OGH 1989/6/6 12Os25/79, 11Os44/80, 10Os144/84, 11Os166/86, 14Os61/87, 11Os44/89

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Veröffentlicht am 26.04.1979
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Norm

StGB §84 D
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die objektive Feststellung, daß die Tat mit einem solchen Mittel und auf welche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, begangen wurde, genügt allein für den Tatbestand nicht. In subjektiver Hinsicht muß festgestellt werden, daß der Täter gewußt oder es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, daß seine Tat zufolge des angewendeten Mittels und der Art der Tatbegehung mit Lebensgefahr für die Opfer verbunden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092744

Dokumentnummer

JJR_19790426_OGH0002_0120OS00025_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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