Norm
ABGB §364c C1Rechtssatz
Ein unentgeltlich eingeräumtes Veräußerungs- und Belastungsverbot kann angefochten werden, wenn damit die konkursmäßige Veräußerung eines wesentlichen Teiles des Vermögens des Gemeinschuldners verhindert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010773Im RIS seit
02.05.1979Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025