Rechtssatz
Vortäuschen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer Privatperson reicht aus, wenn der Täter mit dem zumindest bedingten Vorsatz handelt, daß diese eine Behörde (§ 151 Abs 3) oder einen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten vom behaupteten Vorfall in Kenntnis setzen werde.Vortäuschen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer Privatperson reicht aus, wenn der Täter mit dem zumindest bedingten Vorsatz handelt, daß diese eine Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) oder einen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten vom behaupteten Vorfall in Kenntnis setzen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095937Dokumentnummer
JJR_19790504_OGH0002_0110OS00057_7900000_001