Norm
StPO §25Rechtssatz
Die Beobachtung tatverdächtiger Personen und das Zuwarten mit einem behördlichen Zugriff bis zu einem fortgeschritteneren Ausführungsstadium der Tat fällt nicht unter das Verbot des § 25 StPO.Die Beobachtung tatverdächtiger Personen und das Zuwarten mit einem behördlichen Zugriff bis zu einem fortgeschritteneren Ausführungsstadium der Tat fällt nicht unter das Verbot des Paragraph 25, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096303Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0110OS00015_7900000_006