Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut A und andere wegen des Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SGG, 12 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Helmut A, Todor B, Ramazan C und Ylmaz D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. November 1978, GZ. 9 Vr 330/78-215, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt Dr. Guido Held, Rechtsanwalt Dr. Elisabeth Simma und Rechtsanwalt DDr. Peter Stern und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut A und andere wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SGG, 12 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Helmut A, Todor B, Ramazan C und Ylmaz D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. November 1978, GZ. 9 römisch fünf r 330/78-215, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt Dr. Guido Held, Rechtsanwalt Dr. Elisabeth Simma und Rechtsanwalt DDr. Peter Stern und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:
Spruch
I./ Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ramazan C wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den diesen Angeklagten betreffenden Aussprüchen, er habe das ihm zu Punkt I/1) des Urteilssatzes zur Last gelegte Verbrechen nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG als Mitglied einer Bande und das ihm zu Punkt II/ des Urteilssatzes zur Last gelegte Finanzvergehen des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande begangen, ferner in der rechtlichen Unterstellung des Schmuggels auch unter die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 lit. a und lit. b FinStrG sowie in dem den Angeklagten Ramazan C betreffenden Strafausspruch, aufgehoben und im Umfange dieser Aufhebung gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:römisch eins./ Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ramazan C wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den diesen Angeklagten betreffenden Aussprüchen, er habe das ihm zu Punkt I/1) des Urteilssatzes zur Last gelegte Verbrechen nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG als Mitglied einer Bande und das ihm zu Punkt II/ des Urteilssatzes zur Last gelegte Finanzvergehen des Schmuggels nach dem Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande begangen, ferner in der rechtlichen Unterstellung des Schmuggels auch unter die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und Litera b, FinStrG sowie in dem den Angeklagten Ramazan C betreffenden Strafausspruch, aufgehoben und im Umfange dieser Aufhebung gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Der Angeklagte Ramazan C wird für die ihm nach dem aufrecht bleibenden Teil des Urteils weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG und das Finanzvergehen des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG,Der Angeklagte Ramazan C wird für die ihm nach dem aufrecht bleibenden Teil des Urteils weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG und das Finanzvergehen des Schmuggels nach dem Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG,
1.) gemäß dem § 6 Abs. 1 (erster Strafsatz) SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, und 2.) gemäß dem § 35 Abs. 4 FinStrG, in Anwendung der § 15 Abs. 2, 20 und 22 Abs. 1 FinStrG, a) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, b) zu einer Geldstrafe von S 800.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.1.) gemäß dem Paragraph 6, Absatz eins, (erster Strafsatz) SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, und 2.) gemäß dem Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG, in Anwendung der Paragraph 15, Absatz 2, 20 und 22 Absatz eins, FinStrG, a) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, b) zu einer Geldstrafe von S 800.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Die den Angeklagten Ramazan C betreffenden Aussprüche gemäß den § 38 StGB; 6 Abs. 3 SuchtgiftG; 17Die den Angeklagten Ramazan C betreffenden Aussprüche gemäß den Paragraph 38, StGB; 6 Absatz 3, SuchtgiftG; 17
Abs. 2 lit. a FinStrG und 389 StPO werden aus dem erstgerichtlichen Urteil übernommen.Absatz 2, Litera a, FinStrG und 389 StPO werden aus dem erstgerichtlichen Urteil übernommen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Ramazan C auf diese Entscheidung verwiesen.
Im übrigen wird seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. II./ Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Helmut A, Todor B und Ylmaz D werden (zur Gänze) verworfen.Im übrigen wird seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. römisch zwei./ Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Helmut A, Todor B und Ylmaz D werden (zur Gänze) verworfen.
III./ Den Berufungen der Angeklagten Helmut A, Todor B und Ylmaz D wird teilweise und zwar dahin Folge gegeben, daß die vom Erstgericht verhängte Strafe nach dem § 38 Abs. 1 erster Satz FinStrG bei Helmut A auf ein Jahr, bei Todor B und Ylmaz D auf je neun Monate herabgesetzt wird;römisch drei./ Den Berufungen der Angeklagten Helmut A, Todor B und Ylmaz D wird teilweise und zwar dahin Folge gegeben, daß die vom Erstgericht verhängte Strafe nach dem Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz FinStrG bei Helmut A auf ein Jahr, bei Todor B und Ylmaz D auf je neun Monate herabgesetzt wird;
im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Helmut A, Todor B und Ylmaz D nicht Folge gegeben.
IV./ Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Helmut A, Todor B, Ramazan C und Ylmaz D auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.römisch vier./ Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Helmut A, Todor B, Ramazan C und Ylmaz D auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. Juni 1947 geborene türkische Staatsangehörige, der Kraftfahrer Ramazan C unter Punkt I/1) und II/ des Urteilssatzes des bandenmäßig begangenen Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG sowie des gewerbsmäßig und bandenmäßig verübten Finanzvergehens des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 (38 Abs. 1 lit. a und b) FinStrG schuldig erkannt. Die nachgenannten Angeklagten, nämlich der am 25. August 1934 geborene Staatsangehörige der BRD, der KFZ-Meister Helmut A, der am 20. September 1944 geborene bulgarische Staatsangehörige, der Fernsehtechniker Todor B, der am 14. Juni 1941 geborene türkische Staatsangehörige, der Kaufmann Ismet E und der am 1. Jänner 1944 geborene türkische Staatsangehörige, der Kraftfahrer Ylmaz D, wurden unter Punkt I/2) und III/ des Urteilssatzes jeweils des gleichfalls bandenmäßig verübten Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG als Beteiligte nach dem § 12 (zweite und dritte Alternative) StGB und des banden- und gewerbsmäßig begangenen Finanzvergehens des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 (38 Abs. 1 lit. a und b) FinStrG als Beteiligte nach dem § 11 (zweite und dritte Alternative) FinStrG, der Angeklagte Helmut A außerdem unter Punkt IV/ des Urteilssatzes des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG, für schuldig befunden.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. Juni 1947 geborene türkische Staatsangehörige, der Kraftfahrer Ramazan C unter Punkt I/1) und II/ des Urteilssatzes des bandenmäßig begangenen Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG sowie des gewerbsmäßig und bandenmäßig verübten Finanzvergehens des Schmuggels nach dem Paragraph 35, Absatz eins, (38 Absatz eins, Litera a und b) FinStrG schuldig erkannt. Die nachgenannten Angeklagten, nämlich der am 25. August 1934 geborene Staatsangehörige der BRD, der KFZ-Meister Helmut A, der am 20. September 1944 geborene bulgarische Staatsangehörige, der Fernsehtechniker Todor B, der am 14. Juni 1941 geborene türkische Staatsangehörige, der Kaufmann Ismet E und der am 1. Jänner 1944 geborene türkische Staatsangehörige, der Kraftfahrer Ylmaz D, wurden unter Punkt I/2) und III/ des Urteilssatzes jeweils des gleichfalls bandenmäßig verübten Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG als Beteiligte nach dem Paragraph 12, (zweite und dritte Alternative) StGB und des banden- und gewerbsmäßig begangenen Finanzvergehens des Schmuggels nach dem Paragraph 35, Absatz eins, (38 Absatz eins, Litera a und b) FinStrG als Beteiligte nach dem Paragraph 11, (zweite und dritte Alternative) FinStrG, der Angeklagte Helmut A außerdem unter Punkt IV/ des Urteilssatzes des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG, für schuldig befunden.
Nach den für die erstbezeichneten Schuldsprüche (Punkte I/ - III/ des Urteilssatzes) wesentlichen Urteilsfeststellungen hat Ramazan C am 28. Jänner 1978 in Spielfeld (Steiermark) als Mitglied einer Bande - eingangsabgabenpflichtige - 1782 kg Haschisch mittlerer Qualität - Gewichtszoll S 29,180.250,-- - in einem Sattelkraftfahrzeug (mit Anlieger), von Jugoslawien kommend, in Baumwolle versteckt nach Österreich eingeführt und den Zollorganen verheimlicht.
Zur Ausführung dieser Tat trugen (teils durch Bestimmung, teils auf andere Art) vorsätzlich bei:
Helmut A, indem er im Laufe des Jahres 1977 Ismet E zur Beschaffung des Suchtgiftes und zur übergabe desselben an Ramazan C veranlaßte, zwei Depots in Graz zur Lagerung des Suchtgiftes anmietete, einen Kombiwagen zum Weitertransport des Suchtgiftes beistellte und auch 53,5 kg Haschisch zum Weitertransport selbst übernahm (s. Punkte I/2) a) und III/ des Urteilssatzes), Todor B dadurch, daß er in der Zeit zwischen Ende 1977 und Anfang 1978 Verbindung zu Suchtgifthändlern in der BRD aufnahm, zusicherte, den Weitertransport des Suchtgiftes zu unternehmen, sowie dadurch, daß er 53,5 kg Haschisch zum Weitertransport an sich nahm (s. Punkte I/2) b) und III/ des Urteilssatzes);
Ismet E, indem er in der Zeit von Ende 1977
bis Anfang 1978 in der Türkei das Suchtgift von unbekannt gebliebenen Suchtgifthändlern, teils auf eigene Rechnung, beschaffte, und den Transport des Suchtgiftes aus der Türkei bis nach Belgrad zur übernahme durch Ramazan C organisierte (s. Punkte I/2) c) und III/ des Urteilssatzes);
Ylmaz D schließlich dadurch, daß er Ende 1977
in der Türkei organisatorische Vorbereitungen für den Transport des Suchtgiftes traf und als Verbindungsmann der einzelnen (Banden-)Mitglieder fungierte (s. Punkte I/2) d) und III/ des Urteilssatzes).
Sämtlichen Angeklagten kam es den Urteilsannahmen zufolge darauf an, sich durch wiederkehrende Begehung von Suchtgiftschmuggel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Außerdem begingen sie, wie das Erstgericht gleichfalls annahm, das Suchtgiftverbrechen und den Suchtgiftschmuggel als Mitglieder einer Bande, deren mindestens drei Mitglieder sich auch zum Schmuggel verbunden hatten. Der Suchtgifttransport nach Österreich wurde zum Zwecke der Zwischenlagerung des Haschisch in Depots in Graz und seines kleinweisen Weitertransportes nach der BRD bzw. nach Holland vorgenommen, zur Durchfuhr des nach Österreich eingeschmuggelten Suchtgiftes kam es jedoch infolge der Verhaftung der Angeklagten und der Sicherstellung der gesamten Suchtgiftmenge nicht. Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Helmut A, Todor B, Ramazan C und Ylmaz D je mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut A:
Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten richtet sich gegen die Schuldsprüche laut den Punkten I/2) a) und III/ des Urteilssatzes; als Nichtigkeitsgründe werden die des § 281 Abs. 1 Z 3, 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 StPO geltend gemacht.Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten richtet sich gegen die Schuldsprüche laut den Punkten I/2) a) und III/ des Urteilssatzes; als Nichtigkeitsgründe werden die des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO geltend gemacht.
Mit Beziehung auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund bemängelt der Beschwerdeführer die angebliche Nichteinhaltung der ihm als Angeklagten gesetzlich eingeräumten dreitägigen Vorbereitungsfrist für seine Verteidigung.
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß dem § 221 Abs. 1 StPO ist der dem Angeklagten bekanntzugebende Tag der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden in der Art zu bestimmen, daß dem Angeklagten, sofern dieser nicht selbst zu einer Abkürzung der Frist seine Zustimmung gibt, bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Vorladung im schöffengerichtlichen Verfahren eine Frist von wenigstens drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung zur Verfügung steht. Für die Berechnung dieser Frist gilt die Regelung des § 6 Abs. 2Gemäß dem Paragraph 221, Absatz eins, StPO ist der dem Angeklagten bekanntzugebende Tag der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden in der Art zu bestimmen, daß dem Angeklagten, sofern dieser nicht selbst zu einer Abkürzung der Frist seine Zustimmung gibt, bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Vorladung im schöffengerichtlichen Verfahren eine Frist von wenigstens drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung zur Verfügung steht. Für die Berechnung dieser Frist gilt die Regelung des Paragraph 6, Absatz 2
StPO, wonach der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage (sowie den Karfreitag) nicht behindert wird; wenn das Ende einer Frist auf einen solchen Tag fällt, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Vorliegend wurde die mit dem angefochtenen Urteil abgeschlossene Hauptverhandlung am 7. November 1978
(einem Dienstag) durchgeführt (ON 214). Die Anordnung der Hauptverhandlung (für die ursprünglich eine Dauer von drei Tagen vorgesehen war) erfolgte am 24. Oktober 1978, der Termin der Hauptverhandlung wurde dem inhaftierten Angeklagten Helmut A am 25. Oktober 1978 (einem Mittwoch) zur Kenntnis gebracht (Bd. I, S. 3 r und 3 s d. A, mit RS und Verständigungsblatt Zahl 205/78-30). Die Frist zur Vorbereitung der Verteidigung des Angeklagten Helmut A gegen die wider ihn von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage betrug mithin insgesamt zwölf Tage. Damit war sowohl der zitierten Bestimmung des § 221 Abs. 1 StPO als auch dem in Art. 6 Abs. 3 lit. b MRK statuierten Erfordernis, daß dem Angeklagten ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zur Verfügung stehen muß, entsprochen, zumal Helmut A Gelegenheit hatte, in die Strafakten Einsicht zu nehmen. Das Erstgericht hat daher auch mit Recht den von der Verteidigung zu Beginn der Hauptverhandlung unter sachlicher Bezugnahme auf die eben genannten Normen gestellten Ausscheidungsantrag abgewiesen (s. Bd. IV, S. 232 d. A).(einem Dienstag) durchgeführt (ON 214). Die Anordnung der Hauptverhandlung (für die ursprünglich eine Dauer von drei Tagen vorgesehen war) erfolgte am 24. Oktober 1978, der Termin der Hauptverhandlung wurde dem inhaftierten Angeklagten Helmut A am 25. Oktober 1978 (einem Mittwoch) zur Kenntnis gebracht (Bd. römisch eins, Sitzung 3 r und 3 s d. A, mit RS und Verständigungsblatt Zahl 205/78-30). Die Frist zur Vorbereitung der Verteidigung des Angeklagten Helmut A gegen die wider ihn von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage betrug mithin insgesamt zwölf Tage. Damit war sowohl der zitierten Bestimmung des Paragraph 221, Absatz eins, StPO als auch dem in Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK statuierten Erfordernis, daß dem Angeklagten ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zur Verfügung stehen muß, entsprochen, zumal Helmut A Gelegenheit hatte, in die Strafakten Einsicht zu nehmen. Das Erstgericht hat daher auch mit Recht den von der Verteidigung zu Beginn der Hauptverhandlung unter sachlicher Bezugnahme auf die eben genannten Normen gestellten Ausscheidungsantrag abgewiesen (s. Bd. römisch vier, Sitzung 232 d. A).
Die in der Hauptverhandlung vom 7. November 1978
vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vorgenommene (s. Bd. IV, S. 232 und 234 d. A) und nunmehr vom Beschwerdeführer gleichfalls relevierte Berichtigung der Anklageschrift ON 143 beinhaltete in Ansehung des Beschwerdeführers lediglich eine sprachliche Ausgleichung an die mit l. Jänner 1976 in Kraft getretene Neufassung der § 35 und 38 FinStrG durch die Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 335; sie bedeutete hingegen keine Anklageausdehnung, die einer sorgfältigeren Vorbereitung im Sinne des § 263 Abs. 2 StPO bedurft hätte (s. RZ 1978/141). Der behauptete Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor. In seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Mängelrüge macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, daß die im Urteil getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine nach Lage des Falls erforderliche genaue 'Abgrenzung zwischen Komplott und Bande' nicht gestatten, weshalb das Urteil insoweit undeutlich und unvollständig sei. Sachlich den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO ausführend, releviert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang außerdem Feststellungsmängel des Urteils in Ansehung der vom Erstgericht - nach Meinung des Beschwerdeführers rechtsirrig - bejahten gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Tatbegehung.vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vorgenommene (s. Bd. römisch vier, Sitzung 232 und 234 d. A) und nunmehr vom Beschwerdeführer gleichfalls relevierte Berichtigung der Anklageschrift ON 143 beinhaltete in Ansehung des Beschwerdeführers lediglich eine sprachliche Ausgleichung an die mit l. Jänner 1976 in Kraft getretene Neufassung der Paragraph 35 und 38 FinStrG durch die Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 335; sie bedeutete hingegen keine Anklageausdehnung, die einer sorgfältigeren Vorbereitung im Sinne des Paragraph 263, Absatz 2, StPO bedurft hätte (s. RZ 1978/141). Der behauptete Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor. In seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Mängelrüge macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, daß die im Urteil getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine nach Lage des Falls erforderliche genaue 'Abgrenzung zwischen Komplott und Bande' nicht gestatten, weshalb das Urteil insoweit undeutlich und unvollständig sei. Sachlich den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ausführend, releviert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang außerdem Feststellungsmängel des Urteils in Ansehung der vom Erstgericht - nach Meinung des Beschwerdeführers rechtsirrig - bejahten gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Tatbegehung.
Dem ist zu erwidern:
Ein Komplott hat die Verabredung von mindestens zwei Personen zur gemeinsamen Ausführung eines bestimmten deliktischen Verhaltens ('Komplottdelikt') zur Voraussetzung; vorliegend käme dafür gemäß dem § 8 Abs. 1Ein Komplott hat die Verabredung von mindestens zwei Personen zur gemeinsamen Ausführung eines bestimmten deliktischen Verhaltens ('Komplottdelikt') zur Voraussetzung; vorliegend käme dafür gemäß dem Paragraph 8, Absatz eins
SuchtgiftG das im § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichnete Suchtgiftverbrechen in Betracht. Da jedoch dann, wenn die Täter das Delikt, dessen Begehung sie verabredet haben, in der Folge - wie vorliegend vom Erstgericht angenommen wurde - tatsächlich begangen (oder doch zumindest im Sinne des § 15 StGB versucht) haben, der Komplottatbestand (vorliegend § 8 Abs. 1 SuchtgiftG) in jenem des verübten (bzw. versuchten) verabredeten Deliktes aufgeht (EvBl. 1979/6; Leukauf-Steininger, Nebengesetze, 560), bedurfte es im Ersturteil zur Frage des Vorliegens eines Komplottes keiner weiteren Erörterung.SuchtgiftG das im Paragraph 6, Absatz eins, dieses Gesetzes bezeichnete Suchtgiftverbrechen in Betracht. Da jedoch dann, wenn die Täter das Delikt, dessen Begehung sie verabredet haben, in der Folge - wie vorliegend vom Erstgericht angenommen wurde - tatsächlich begangen (oder doch zumindest im Sinne des Paragraph 15, StGB versucht) haben, der Komplottatbestand (vorliegend Paragraph 8, Absatz eins, SuchtgiftG) in jenem des verübten (bzw. versuchten) verabredeten Deliktes aufgeht (EvBl. 1979/6; Leukauf-Steininger, Nebengesetze, 560), bedurfte es im Ersturteil zur Frage des Vorliegens eines Komplottes keiner weiteren Erörterung.
Die unter anderem - und im Gegenstandsfall von Bedeutung - durch § 6 Abs. 1 SuchtgiftG und § 38 Abs. 1Die unter anderem - und im Gegenstandsfall von Bedeutung - durch Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG und Paragraph 38, Absatz eins
lit. b FinStrG unter strengere Strafe gestellte bandenmäßige Deliktsbegehung hingegen erfordert, daß sich mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen noch unbestimmter, selbständiger Straftaten von gesetzlich bestimmter Art ('Bandendelikte') verbunden haben (s. § 278 StGB; LSK 1976/368), wobei die jeweilige Anlaßtat in die Kette der geplanten fortgesetzten Begehung mehrerer derartiger Taten gehören (LSK 1978/130, 302) und sich der Täter der Verbindung (Bande) mit ihrer Planung eingegliedert haben muß (LSK 1978/62; RZ 1978/140). Als Bandenmitglied ist auch anzusehen, wer erst später zur Bande stößt und nur fallweise, allerdings in Kenntnis des Umstandes, damit die Ziele der Bande zu fördern, im Rahmen der eine besondere Organisationsstufe nicht voraussetzenden Verbindung nur an einzelnen Straftaten derselben mitwirkt (LSK 1979/46; EvBl. 1974/146; 217). Für die erhöhte Strafbarkeit gewerbsmäßiger Deliktsbegehung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schließlich ist wesentlich, daß es dem jeweiligen (vgl. EvBl. 1978/201) Täter (Beteiligten) darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung (bzw. Förderung) derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Nur unter dieser Voraussetzung vermag unter Umständen schon eine einzige zur Aburteilung gelangende Tat die Annahme gewerbsmäßiger Deliktsverübung zu rechtfertigen; einmaliger Schmuggel ohne solche Wiederholungsabsicht reicht hingegen nicht aus (SSt. 46/16).Litera b, FinStrG unter strengere Strafe gestellte bandenmäßige Deliktsbegehung hingegen erfordert, daß sich mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen noch unbestimmter, selbständiger Straftaten von gesetzlich bestimmter Art ('Bandendelikte') verbunden haben (s. Paragraph 278, StGB; LSK 1976/368), wobei die jeweilige Anlaßtat in die Kette der geplanten fortgesetzten Begehung mehrerer derartiger Taten gehören (LSK 1978/130, 302) und sich der Täter der Verbindung (Bande) mit ihrer Planung eingegliedert haben muß (LSK 1978/62; RZ 1978/140). Als Bandenmitglied ist auch anzusehen, wer erst später zur Bande stößt und nur fallweise, allerdings in Kenntnis des Umstandes, damit die Ziele der Bande zu fördern, im Rahmen der eine besondere Organisationsstufe nicht voraussetzenden Verbindung nur an einzelnen Straftaten derselben mitwirkt (LSK 1979/46; EvBl. 1974/146; 217). Für die erhöhte Strafbarkeit gewerbsmäßiger Deliktsbegehung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG schließlich ist wesentlich, daß es dem jeweiligen vergleiche EvBl. 1978/201) Täter (Beteiligten) darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung (bzw. Förderung) derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Nur unter dieser Voraussetzung vermag unter Umständen schon eine einzige zur Aburteilung gelangende Tat die Annahme gewerbsmäßiger Deliktsverübung zu rechtfertigen; einmaliger Schmuggel ohne solche Wiederholungsabsicht reicht hingegen nicht aus (SSt. 46/16).
Alle diese Kriterien einer banden- und gewerbsmäßigen Deliktsbegehung bzw. Deliktsförderung wurden vom Erstgericht - das im gegebenen Zusammenhang auch die Feststellung traf, daß jeder der Angeklagten für seine Tätigkeit 'Provision' in der Höhe von etwa 20.000 - 30.000 DM erhalten hätte (IV/ S. 301) - in Ansehung des Beschwerdeführers Helmut A in tatsächlicher Hinsicht konstatiert und rechtlich zutreffend beurteilt, wobei insbesonders die im Sinne der obigen Darlegungen essentielle Täterabsicht, es nicht bei dem einzigen, vorliegend in Rede stehenden Haschischtransport zu belassen, im Urteil ausdrücklich konstatiert wurde (Bd. IV, S. 306/307 d. A).Alle diese Kriterien einer banden- und gewerbsmäßigen Deliktsbegehung bzw. Deliktsförderung wurden vom Erstgericht - das im gegebenen Zusammenhang auch die Feststellung traf, daß jeder der Angeklagten für seine Tätigkeit 'Provision' in der Höhe von etwa 20.000 - 30.000 DM erhalten hätte (IV/ Sitzung 301) - in Ansehung des Beschwerdeführers Helmut A in tatsächlicher Hinsicht konstatiert und rechtlich zutreffend beurteilt, wobei insbesonders die im Sinne der obigen Darlegungen essentielle Täterabsicht, es nicht bei dem einzigen, vorliegend in Rede stehenden Haschischtransport zu belassen, im Urteil ausdrücklich konstatiert wurde (Bd. römisch vier, Sitzung 306/307 d. A).
Diese Feststellung findet in der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Art der umfassenden Vorbereitung und Organisation sowie der Durchführung des Haschischtransportes vom 28. Jänner 1978, der großen Menge und im hohen Wert des beförderten Suchtgiftes sowie den damit erforderlichen enormen Kostenaufwand zur Suchtgiftbeschaffung, in Verbindung mit dem festgestellten Tatanteil des Angeklagten Helmut A, der u. a. bereits im Jänner 1977 in Graz zwei für die Zwischenlagerung von Suchtgift bestimmte Depots angemietet und schon im November/Dezember 1977 das Eintreffen eines ihm angekündigten Suchtgifttransportes erwartet hatte (Bd. IV, S. 289, 292 f., 308 d. A), ihre schlüssige und sohin mängelfreie Deckung (vgl. Bd. IV, S. 305 ff. d. A). Damit ist aber die bekämpfte Annahme der bandenmäßigen Begehung der Haschischeinfuhr sowie des überdies gewerbsmäßig verübten Haschischschmuggels auch in rechtlicher Hinsicht unbedenklich. Dies trifft umsomehr zu, als Helmut A beim Untersuchungsrichter (nach überzeugung des Schöffengerichtes wahrheitsgemäß - IV/ S. 304 d. A) selbst angegeben hat (s. Bd. I, S. 81 h und verso d. A), er habe gewußt, daß eine 'organisierte Bande dahintersteckt', er habe mit einzelnen Leuten dieser Organisation schon seit längerem Kontakte unterhalten, und sei sich dessen bewußt gewesen, daß es sich bei den (in vier Reisetaschen) in seinem PKW verstauten 53,5 kg Haschisch um 'Musterware' (für Abnahmeinteressenten) gehandelt hat (Bd. I, S. 78 ff.; S. 237 und Bd. IV S. 260 d. A).Diese Feststellung findet in der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Art der umfassenden Vorbereitung und Organisation sowie der Durchführung des Haschischtransportes vom 28. Jänner 1978, der großen Menge und im hohen Wert des beförderten Suchtgiftes sowie den damit erforderlichen enormen Kostenaufwand zur Suchtgiftbeschaffung, in Verbindung mit dem festgestellten Tatanteil des Angeklagten Helmut A, der u. a. bereits im Jänner 1977 in Graz zwei für die Zwischenlagerung von Suchtgift bestimmte Depots angemietet und schon im November/Dezember 1977 das Eintreffen eines ihm angekündigten Suchtgifttransportes erwartet hatte (Bd. römisch vier, Sitzung 289, 292 f., 308 d. A), ihre schlüssige und sohin mängelfreie Deckung vergleiche Bd. römisch vier, Sitzung 305 ff. d. A). Damit ist aber die bekämpfte Annahme der bandenmäßigen Begehung der Haschischeinfuhr sowie des überdies gewerbsmäßig verübten Haschischschmuggels auch in rechtlicher Hinsicht unbedenklich. Dies trifft umsomehr zu, als Helmut A beim Untersuchungsrichter (nach überzeugung des Schöffengerichtes wahrheitsgemäß - IV/ Sitzung 304 d. A) selbst angegeben hat (s. Bd. römisch eins, Sitzung 81 h und verso d. A), er habe gewußt, daß eine 'organisierte Bande dahintersteckt', er habe mit einzelnen Leuten dieser Organisation schon seit längerem Kontakte unterhalten, und sei sich dessen bewußt gewesen, daß es sich bei den (in vier Reisetaschen) in seinem PKW verstauten 53,5 kg Haschisch um 'Musterware' (für Abnahmeinteressenten) gehandelt hat (Bd. römisch eins, Sitzung 78 ff.; Sitzung 237 und Bd. römisch vier Sitzung 260 d. A).
Zur Widerlegung der vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 (sachlich auch Z 10) StPO vorgebrachten weiteren Bemängelung des Urteils, es lasse sich diesem nicht entnehmen, in welcher Form denn er (und die anderen als Beteiligte behandelten Mitangeklagten) den als Fahrer des Sattelfahrzeuges fungierenden, ihm (dem Beschwerdeführer) völlig unbekannten Angeklagten Ramazan C beim Einfuhrschmuggel des Haschisch über die jugoslawisch/österreichische Zollgrenze zur Tatausführung (Punkt II/ des Urteilssatzes) bestimmt hätten, genügt es auf Punkt I/ 1) und 2) a) und c) des Urteilsspruches zu verweisen. Darnach hat zunächst Helmut A im Laufe des Jahres 1977Zur Widerlegung der vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, (sachlich auch Ziffer 10,) StPO vorgebrachten weiteren Bemängelung des Urteils, es lasse sich diesem nicht entnehmen, in welcher Form denn er (und die anderen als Beteiligte behandelten Mitangeklagten) den als Fahrer des Sattelfahrzeuges fungierenden, ihm (dem Beschwerdeführer) völlig unbekannten Angeklagten Ramazan C beim Einfuhrschmuggel des Haschisch über die jugoslawisch/österreichische Zollgrenze zur Tatausführung (Punkt II/ des Urteilssatzes) bestimmt hätten, genügt es auf Punkt I/ 1) und 2) a) und c) des Urteilsspruches zu verweisen. Darnach hat zunächst Helmut A im Laufe des Jahres 1977
u. a. den Mitangeklagten Ismet E zur Beschaffung des Suchtgiftes und zu dessen übergabe an Ramazan C veranlaßt; E hat dann von Ende 1977 bis Anfang 1978 das Suchtgift in der Türkei beschafft und dessen Transport aus der Türkei bis nach Belgrad zur übernahme durch C organisiert, der davon 1782 kg Haschisch übernahm und am 28. Jänner 1978 mit seinem Sattelkraftfahrzeug auftragsgemäß über die österreichische Zollgrenze schmuggelte und so bestehenden Vorschriften zuwider nach Österreich einführte.
Da zwischen dem Bestimmenden und dem die Tat Ausführenden eine unmittelbare Verbindung nicht bestehen muß und die näheren Umstände der tatsächlichen Tatausführung nicht von vornherein feststehen und sämtlichen Tatbeteiligten bekannt sein müssen (SSt. 47/30 und 34 /a.E./), reicht die vom Erstgericht angenommene Einwirkung des Angeklagten Helmut A auf den letztlich eingesetzten Transporteur des Suchtgiftes über (zum Teil unbekannt gebliebene) Mittelspersonen, auch ohne persönliche Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten C entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für die Annahme eines Tatbeitrages in der Erscheinungsform der sogenannten Bestimmungstäterschaft im Sinne der zweiten Alternative des § 12 StGB bzw. des § 11 FinStrG durchaus aus. Der in der Mängelrüge behauptete 'unlösbare Widerspruch' dieser - (schon) nach dem eben Gesagten auch mit keinem Feststellungsmangel behafteten - Urteilsannahme in Ansehung des Beschwerdeführers mit den Urteilsausführungen, daß nicht geklärt werden konnte, von wem C (persönlich) zur übernahme des Haschisch in Jugoslawien angehalten und zum Transport des Suchtgiftes bis in den Raum südlich Graz verhalten wurde, haftet dem Schuldspruch des Beschwerdeführers laut den Punkten I/ 2) a) und III/ des Urteilssatzes daher nicht an. Im übrigen handelt es sich bei den im § 12 StGB und im § 11 FinStrG angeführten Erscheinungsformen der Tatbeteiligung um rechtlich gleichwertige Modifikationen eines einheitlichen Täterbegriffes, sodaß eine Nichtigkeit gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 10 StPO auch dann nicht vorläge, wenn die festgestellte Handlungsweise des Beschwerdeführers vom Erstgericht (rechtsrichtig) nur als sonstiger Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative der § 12 StGB, 11 FinStrG und nicht auch als (mittelbare) Bestimmungstäterschaft im Sinne der zweiten Alternative der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu beurteilen gewesen wäre (vgl. RZ 1978/72 und 73).Da zwischen dem Bestimmenden und dem die Tat Ausführenden eine unmittelbare Verbindung nicht bestehen muß und die näheren Umstände der tatsächlichen Tatausführung nicht von vornherein feststehen und sämtlichen Tatbeteiligten bekannt sein müssen (SSt. 47/30 und 34 /a.E./), reicht die vom Erstgericht angenommene Einwirkung des Angeklagten Helmut A auf den letztlich eingesetzten Transporteur des Suchtgiftes über (zum Teil unbekannt gebliebene) Mittelspersonen, auch ohne persönliche Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten C entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für die Annahme eines Tatbeitrages in der Erscheinungsform der sogenannten Bestimmungstäterschaft im Sinne der zweiten Alternative des Paragraph 12, StGB bzw. des Paragraph 11, FinStrG durchaus aus. Der in der Mängelrüge behauptete 'unlösbare Widerspruch' dieser - (schon) nach dem eben Gesagten auch mit keinem Feststellungsmangel behafteten - Urteilsannahme in Ansehung des Beschwerdeführers mit den Urteilsausführungen, daß nicht geklärt werden konnte, von wem C (persönlich) zur übernahme des Haschisch in Jugoslawien angehalten und zum Transport des Suchtgiftes bis in den Raum südlich Graz verhalten wurde, haftet dem Schuldspruch des Beschwerdeführers laut den Punkten I/ 2) a) und III/ des Urteilssatzes daher nicht an. Im übrigen handelt es sich bei den im Paragraph 12, StGB und im Paragraph 11, FinStrG angeführten Erscheinungsformen der Tatbeteiligung um rechtlich gleichwertige Modifikationen eines einheitlichen Täterbegriffes, sodaß eine Nichtigkeit gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO auch dann nicht vorläge, wenn die festgestellte Handlungsweise des Beschwerdeführers vom Erstgericht (rechtsrichtig) nur als sonstiger Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative der Paragraph 12, StGB, 11 FinStrG und nicht auch als (mittelbare) Bestimmungstäterschaft im Sinne der zweiten Alternative der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu beurteilen gewesen wäre vergleiche RZ 1978/72 und 73).
Unberechtigt ist die Beschwerde aber auch insoweit, als der Angeklagte Helmut A im Rahmen seiner ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 9Unberechtigt ist die Beschwerde aber auch insoweit, als der Angeklagte Helmut A im Rahmen seiner ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit. a und b StPO gestützten Rechtsrüge mit Beziehung auf eine angebliche Verletzung der Bestimmung des § 25 StPO, derzufolge es Sicherheitsorganen untersagt ist, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen oder auf die überführung eines Verdächtigen dadurch hinzuwirken, daß er zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt wird, die dem Gericht hinterbracht werden sollen, die generelle Straflosigkeit seiner inkriminierten Handlungsweise aus dem Grunde der Nichthinderung der illegal erfolgten Einfuhr von 1782 kg Haschisch nach Österreich durch die Sicherheitsbehörden behauptet, welche den von ihnen bereits beobachteten Suchtgifttransport am 28. Jänner 1978 unbeanstandet in das österreichische Zoll- und Staatsgebiet gelangen hätten lassen. Der Beschwerdeführer übersieht bei diesem (sachlich auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten) Einwand zunächst im Grundsätzlichen, daß selbst bei einer geschehenen Verletzung der an die Sicherheitsorgane gerichteten Verfahrensbestimmung des § 25 StPO keine materiellrechtlichen Folgerungen hinsichtlich der Strafbarkeit eines (an sich tatbestandsmäßigen) Tatverhaltens abgeleitet werden können (SSt. 27/20). Aber auch im Falle anderer Verstöße gegen sogenannte Beweisgewinnungsverbote - der Beschwerdeführer behauptet vorliegend die Unzulässigkeit der in Deutschland und Österreich vorgenommenen polizeilichen überwachung seiner bzw. der mit ihm geführten Telefongespräche - ist eine Urteilsanfechtung nur in den im Gesetz ausdrücklich normierten Fällen (vgl. etwa § 152 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 281 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO) zulässig, zu welchen aber die Nichteinhaltung der in den - mit Art. 8 Abs. 2 MRK im Einklang stehenden -Litera a und b StPO gestützten Rechtsrüge mit Beziehung auf eine angebliche Verletzung der Bestimmung des Paragraph 25, StPO, derzufolge es Sicherheitsorganen untersagt ist, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen oder auf die überführung eines Verdächtigen dadurch hinzuwirken, daß er zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt wird, die dem Gericht hinterbracht werden sollen, die generelle Straflosigkeit seiner inkriminierten Handlungsweise aus dem Grunde der Nichthinderung der illegal erfolgten Einfuhr von 1782 kg Haschisch nach Österreich durch die Sicherheitsbehörden behauptet, welche den von ihnen bereits beobachteten Suchtgifttransport am 28. Jänner 1978 unbeanstandet in das österreichische Zoll- und Staatsgebiet gelangen hätten lassen. Der Beschwerdeführer übersieht bei diesem (sachlich auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten) Einwand zunächst im Grundsätzlichen, daß selbst bei einer geschehenen Verletzung der an die Sicherheitsorgane gerichteten Verfahrensbestimmung des Paragraph 25, StPO keine materiellrechtlichen Folgerungen hinsichtlich der Strafbarkeit eines (an sich tatbestandsmäßigen) Tatverhaltens abgeleitet werden können (SSt. 27/20). Aber auch im Falle anderer Verstöße gegen sogenannte Beweisgewinnungsverbote - der Beschwerdeführer behauptet vorliegend die Unzulässigkeit der in Deutschland und Österreich vorgenommenen polizeilichen überwachung seiner bzw. der mit ihm geführten Telefongespräche - ist eine Urteilsanfechtung nur in den im Gesetz ausdrücklich normierten Fällen vergleiche etwa Paragraph 152, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO) zulässig, zu welchen aber die Nichteinhaltung der in den - mit Artikel 8, Absatz 2, MRK im Einklang stehenden -
Bestimmungen der § 149 a und 149 b StPO vorgeschriebenen Förmlichkeiten anläßlich der überwachung des Fernmeldeverkehrs eines Verdächtigen nicht zählt.Bestimmungen der Paragraph 149, a und 149 b StPO vorgeschriebenen Förmlichkeiten anläßlich der überwachung des Fernmeldeverkehrs eines Verdächtigen nicht zählt.
Hievon abgesehen ist ein die erörterte Bestimmung des § 25 StPO mißachtendes Verhalten österreichischer Sicherheitsorgane schon nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht vorgelegen, weil die erfolgte Observation und überwachung von konkret tatverdächtigen Personen und das Zuwarten mit einem behördlichen Zugriff bis zu einem fortgeschrittenen Ausführungsstadium der Tat - wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat (vgl. Bd. IV, S. 313/314 d. A) - nicht als 'Verleitung' zur Straftat oder als 'Verlockung zu Geständnissen' im Sinne des § 25 StPO gewertet werden kann. Dieses von der Verteidigung des Angeklagten Helmut A übrigens bereits in der Hauptverhandlung (Bd. IV, S. 271 d. A) bemängelte Zuwarten der österreichischen Sicherheitsbehörden (bis nach der Grenzüberschreitung des Haschischtransportes) findet zudem in der im Urteil (Bd. IV, S. 302 d. A), gedeckt durch die Zeugenaussage des Gendarmeriemajors Karl F (Bd. IV, S. 271 d. A) getroffenen Feststellung, daß der Behörde früher nicht (sicher) bekannt war, mit welchem der mehreren der damals nach Österreich einreisenden türkischen Lastkraftfahrzeuge der avisierte Suchtgifttransport konkret durchgeführt werde, eine zureichende Erkläruns.Hievon abgesehen ist ein die erörterte Bestimmung des Paragraph 25, StPO mißachtendes Verhalten österreichischer Sicherheitsorgane schon nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht vorgelegen, weil die erfolgte Observation und überwachung von konkret tatverdächtigen Personen und das Zuwarten mit einem behördlichen Zugriff bis zu einem fortgeschrittenen Ausführungsstadium der Tat - wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat vergleiche Bd. römisch vier, Sitzung 313/314 d. A) - nicht als 'Verleitung' zur Straftat oder als 'Verlockung zu Geständnissen' im Sinne des Paragraph 25, StPO gewertet werden kann. Dieses von der Verteidigung des Angeklagten Helmut A übrigens bereits in der Hauptverhandlung (Bd. römisch vier, Sitzung 271 d. A) bemängelte Zuwarten der österreichischen Sicherheitsbehörden (bis nach der Grenzüberschreitung des Haschischtransportes) findet zudem in der im Urteil (Bd. römisch vier, Sitzung 302 d. A), gedeckt durch die Zeugenaussage des Gendarmeriemajors Karl F (Bd. römisch vier, Sitzung 271 d. A) getroffenen Feststellung, daß der Behörde früher nicht (sicher) bekannt war, mit welchem der mehreren der damals nach Österreich einreisenden türkischen Lastkraftfahrzeuge der avisierte Suchtgifttransport konkret durchgeführt werde, eine zureichende Erkläruns.
Ferner macht der Beschwerdeführer mit Beziehung auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO in rechtlicher Hinsicht, und zwar nur den Schuldspruch nach dem § 35 Abs. 1 (38 Abs. 1 lit. a und b) FinStrG anlangend, geltend, daß er, da er weder Eigentümer noch Frachtführer des eingeschmuggelten Haschisch noch auch sonst über das Suchtgift verfügungsberechtigt gewesen sei, bloß eine Verletzung der im § 48Ferner macht der Beschwerdeführer mit Beziehung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO in rechtlicher Hinsicht, und zwar nur den Schuldspruch nach dem Paragraph 35, Absatz eins, (38 Absatz eins, Litera a und b) FinStrG anlangend, geltend, daß er, da er weder Eigentümer noch Frachtführer des eingeschmuggelten Haschisch noch auch sonst über das Suchtgift verfügungsberechtigt gewesen sei, bloß eine Verletzung der im Paragraph 48
ZollG normierten Stellungspflicht und damit lediglich eine nicht in die gerichtliche Ahndungskompetenz fallende Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten habe. Außerdem habe er als deutscher Staatsbürger die österreichischen Finanzvorschriften nicht gekannt, weshalb er jedenfalls wegen rechtserheblichen Irrtums im Sinne des § 9 FinStrG freizusprechen gewesen wäre (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO). In Ansehung des Schuldspruches nach dem § 6 Abs. 1ZollG normierten Stellungspflicht und damit lediglich eine nicht in die gerichtliche Ahndungskompetenz fallende Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten habe. Außerdem habe er als deutscher Staatsbürger die österreichischen Finanzvorschriften nicht gekannt, weshalb er jedenfalls wegen rechtserheblichen Irrtums im Sinne des Paragraph 9, FinStrG freizusprechen gewesen wäre (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO). In Ansehung des Schuldspruches nach dem Paragraph 6, Absatz eins
SuchtgiftG in Verbindung mit § 12 StGB bringt Helmut A im Rahmen seiner ziffernmäßig auf die Z 10 des § 281 rbs.SuchtgiftG in Verbindung mit Paragraph 12, StGB bringt Helmut A im Rahmen seiner ziffernmäßig auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, rbs.
1 StPO gestützten Rechtsrüge noch vor, daß die ihm unter anderem (s. Punkt III/ in Verbindung mit Punkt I/2 a) des Urteilssatzes) zum Vorwurf gemachte (vorsorgliche) Anmietung von zwei Depots in Graz zur Lagerung von Suchtgift, zumal die gemieteten Lokale bestimmungsgemäß für legale Geschäfte in Bestand genommen und dafür auch verwendet worden seien, 'höchstens' eine straflose Vorbereitungshandlung darstelle.
Keinem dieser Einwände kommt Berechtigung zu:
Zunächst läßt der Beschwerdeführer in Ansehung des erstgenannten Einwandes unberücksichtigt, daß er ja nicht als Ausführungstäter des Haschischschmuggels, sondern als (seinerseits gewerbsmäßig und als Mitglied einer Schmugglerbande agierender) Beteiligter im Sinne (der zweiten und dritten Alternative) des § 11 FinStrG bei dem entsprechend den Intentionen der Angeklagten durchgeführten Einfuhrschmuggel behandelt wurde, wobei der Mitangeklagte Ramazan C als - insoweit stellungspflichtiger - Frachtführer fungierte. Die Frage der Eigentumsverhältnisse und einer Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers betreffend das eingeführte Suchtgift war daher nicht von Relevanz. Folgerichtig wurde daher auch nur C als unmittelbarer Täter im Sinne des ersten Anwendungsfalles des § 11 FinStrG, der Angeklagte A hingegen als Beteiligter im Sinne der zweiten und dritten Alternative dieser dem § 12 StGB angeglichenen Gesetzesstelle (jeweils in bezug auf den Einfuhrschmuggel von Suchtgift) beurteilt.Zunächst läßt der Beschwerdeführer in Ansehung des erstgenannten Einwandes unberücksichtigt, daß er ja nicht als Ausführungstäter des Haschischschmuggels, sondern als (seinerseits gewerbsmäßig und als Mitglied einer Schmugglerbande agierender) Beteiligter im Sinne (der zweiten und dritten Alternative) des Paragraph 11, FinStrG bei dem entsprechend den Intentionen der Angeklagten durchgeführten Einfuhrschmuggel behandelt wurde, wobei der Mitangeklagte Ramazan C als - insoweit stellungspflichtiger - Frachtführer fungierte. Die Frage der Eigentumsverhältnisse und einer Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers betreffend das eingeführte Suchtgift war daher nicht von Relevanz. Folgerichtig wurde daher auch nur C als unmittelbarer Täter im Sinne des ersten Anwendungsfalles des Paragraph 11, FinStrG, der Angeklagte A hingegen als Beteiligter im Sinne der zweiten und dritten Alternative dieser dem Paragraph 12, StGB angeglichenen Gesetzesstelle (jeweils in bezug auf den Einfuhrschmuggel von Suchtgift) beurteilt.
Im übrigen sind aber die Tatbeiträge des Beschwerdeführers im einzelnen nicht isoliert für sich, sondern im Zusammenhang und unter Berücksichtigung des Umstands zu beurteilen, daß sich der Angeklagte A nach den Urteilsannahmen mit den Mitangeklagten über den im Jänner 1978 (bandenmäßig) durchgeführten Haschischschmuggel hinaus zum fortgesetzten Suchtgiftschmuggel verbunden hatte und sich an weiteren, im einzelnen noch unbestimmten Straftaten solcher Art beteiligen wollte. Unter diesen vom Erstgericht festgestellten Umständen bildete zunächst schon die Anmietung von für die Zwischenlagerung von Haschisch in Österreich bestimmten und im konkreten Falle dann auch dafür verwendeten Räumlichkeiten (Depots) in Graz einen, wie das Erstgericht in rechtlicher Beziehung zutreffend ausführte (Bd. IV, S. 300, 305, 308 d. A), unterstützenden Tatbeitrag des Beschwerdeführers im Sinne des dritten Anwendungsfalles des § 12 StGB zum insgesamt bandenmäßig begangenen Suchtgiftverbrechen nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG, und zwar unabhängig vom (später näher zu erörternden) Wissensumfang des Angeklagten C um die Ziele der Bande (vgl. Kienapfel in ÖJZ 1979, H. 4, S. 90 ff.; RZ 1978/72, 73).Im übrigen sind aber die Tatbeiträge des Beschwerdeführers im einzelnen nicht isoliert für sich, sondern im Zusammenhang und unter Berücksichtigung des Umstands zu beurteilen, daß sich der Angeklagte A nach den Urteilsannahmen mit den Mitangeklagten über den im Jänner 1978 (bandenmäßig) durchgeführten Haschischschmuggel hinaus zum fortgesetzten Suchtgiftschmuggel verbunden hatte und sich an weiteren, im einzelnen noch unbestimmten Straftaten solcher Art beteiligen wollte. Unter diesen vom Erstgericht festgestellten Umständen bildete zunächst schon die Anmietung von für die Zwischenlagerung von Haschisch in Österreich bestimmten und im konkreten Falle dann auch dafür verwendeten Räumlichkeiten (Depots) in Graz einen, wie das Erstgericht in rechtlicher Beziehung zutreffend ausführte (Bd. römisch vier, Sitzung 300, 305, 308 d. A), unterstützenden Tatbeitrag des Beschwerdeführers im Sinne des dritten Anwendungsfalles des Paragraph 12, StGB zum insgesamt bandenmäßig begangenen Suchtgiftverbrechen nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG, und zwar unabhängig vom (später näher zu erörternden) Wissensumfang des Angeklagten C um die Ziele der Bande vergleiche Kienapfel in ÖJZ 1979, H. 4, Sitzung 90 ff.; RZ 1978/72, 73).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Urteilsfeststellung negiert, daß die beiden Depots von ihm von vornherein zwecks Lagerung erwarteten (eingeschmuggelten) Suchtgiftes angemietet worden waren (Bd. IV, S. 289 und 308 d. A), entbehrt seine solcherart von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge überhaupt einer prozeßordnungsgemäßen - beachtlichen - Ausführung.Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Urteilsfeststellung negiert, daß die beiden Depots von ihm von vornherein zwecks Lagerung erwarteten (eingeschmuggelten) Suchtgiftes angemietet worden waren (Bd. römisch vier, Sitzung 289 und 308 d. A), entbehrt seine solcherart von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge überhaupt einer prozeßordnungsgemäßen - beachtlichen - Ausführung.
Aber auch die dem Angeklagten Helmut A zur Last gelegte Beistellung eines Kombiwagens für den geplanten Weitertransport des Suchtgiftes sowie die übernahme von 53,5 kg Haschisch (von der Gesamtmenge des am 28. Jänner 1978 nach Österreich illegal eingeführten Rauschgiftes) zur Weiterbeförderung (als 'Musterware', im Zuge der Bemühungen um Absatz des Suchtgiftes im Ausland) bildeten nur eine unterstützende Teilphase im Rahmen des Gesamtvorhabens der zum bandenmäßigen Suchtgiftschmuggel verbundenen Tatbeteiligten. Alle diese Teilakte wurden daher vom Erstgericht richtigerweise nicht losgelöst von der geplanten und zum Teil durchgeführten (in bezug auf ihr Endziel allerdings nicht geglückten) - bandenmäßigen - Gesamtaktion (:heimliche Einfuhr von letztlich für die BRD bzw. Holland bestimmten Haschisch nach Österreich), sondern als unterstützender Tatbeitrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB in bezug auf das bandenmäßig begangene Suchtgiftverbrechen nach dem § 6 Abs. 1Aber auch die dem Angeklagten Helmut A zur Last gelegte Beistellung eines Kombiwagens für den geplanten Weitertransport des Suchtgiftes sowie die übernahme von 53,5 kg Haschisch (von der Gesamtmenge des am 28. Jänner 1978 nach Österreich illegal eingeführten Rauschgiftes) zur Weiterbeförderung (als 'Musterware', im Zuge der Bemühungen um Absatz des Suchtgiftes im Ausland) bildeten nur eine unterstützende Teilphase im Rahmen des Gesamtvorhabens der zum bandenmäßigen Suchtgiftschmuggel verbundenen Tatbeteiligten. Alle diese Teilakte wurden daher vom Erstgericht richtigerweise nicht losgelöst von der geplanten und zum Teil durchgeführten (in bezug auf ihr Endziel allerdings nicht geglückten) - bandenmäßigen - Gesamtaktion (:heimliche Einfuhr von letztlich für die BRD bzw. Holland bestimmten Haschisch nach Österreich), sondern als unterstützender Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB in bezug auf das bandenmäßig begangene Suchtgiftverbrechen nach dem Paragraph 6, Absatz eins
SuchtgiftG beurteilt. Dieser Tatbestand wird nämlich auch durch die vorliegend beabsichtigte Durchfuhr von Suchtgift, die sich aus der Einfuhr und Ausfuhr des Suchtgiftes zusammensetzt, verwirklicht (vgl. Leukauf-Steininger, Nebengesetze, S. 548 und die dort unter Nr. 8 zitierte Judikatur).SuchtgiftG beurteilt. Dieser Tatbestand wird nämlich auch durch die vorliegend beabsichtigte Durchfuhr von Suchtgift, die sich aus der Einfuhr und Ausfuhr des Suchtgiftes zusammensetzt, verwirklicht vergleiche Leukauf-Steininger, Nebengesetze, Sitzung 548 und die dort unter Nr. 8 zitierte Judikatur).
Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt eines dem Urteil anhaftenden Subsumtionsirrtum erörterte Tatbeurteilung nach dem § 9 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG (wegen Besitzes von 53,5 kg Haschisch) kam im übrigen schon in Anbetracht der auch bereits bei einer solchen zum alsbaldigen Inverkehrsetzen bestimmten Suchtgiftmenge ersichtlich in großer Ausdehnung drohenden (Gemein-)Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen nicht in Betracht. Zur Widerlegung des die Zubilligung eines schuldausschließenden Rechtsirrtums anstrebenden Beschwerdevorbringens genügt es, auf die (geständige) Verantwortung des Angeklagten A beim Untersuchungsrichter zu verweisen, die das Schöffengericht in freier, unanfechtbarer Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) für glaubwürdig erachtete und u. a. als Feststellungsgrundlage heranzog (Bd. IV, S. 303 f. d. A). Darnach (vgl. Bd. I, S. 81 d verso d. A) war sich Helmut A über die zollrechtliche Situation bei Einfuhr von Suchtgift in das österreichische Staatsgebiet durchaus im klaren, weshalb für die Annahme eines schuldausschließenden Rechtsirrtums des Beschwerdeführers überhaupt kein Raum ist. Im übrigen hat schon das Erstgericht mit dem Hinweis auf die allgemein bekannte Strafbarkeit grenzüberschreitender Suchtgiftkriminalität als sogenanntes 'Weltverbrechen' (vgl. hiezu ZfRV 1975, 52 und ZfRV 1978, 310 f) und wegen der Unbeachtlichkeit eines bloßen Strafbarkeits- und Subsumtionsirrtums (LSK 1978/345) das Vorliegen eines beachtlichen Irrtums hinsichtlich des Verbotenseins ihres in mehrfacher Hinsicht deliktischen Tatverhaltens bei sämtlichen Angeklagten sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 9 StGB als auch des § 9 FinStrG zutreffend negiert (Bd. IV, S. 309 f. d. A). Da mithin keiner der vom Angeklagten Helmut A geltend gemachten Nichtigkeitsgründe gegeben ist, war seine zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt eines dem Urteil anhaftenden Subsumtionsirrtum erörterte Tatbeurteilung nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG (wegen Besitzes von 53,5 kg Haschisch) kam im übrigen schon in Anbetracht der auch bereits bei einer solchen zum alsbaldigen Inverkehrsetzen bestimmten Suchtgiftmenge ersichtlich in großer Ausdehnung drohenden (Gemein-)Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen nicht in Betracht. Zur Widerlegung des die Zubilligung eines schuldausschließenden Rechtsirrtums anstrebenden Beschwerdevorbringens genügt es, auf die (geständige) Verantwortung des Angeklagten A beim Untersuchungsrichter zu verweisen, die das Schöffengericht in freier, unanfechtbarer Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) für glaubwürdig erachtete und u. a. als Feststellungsgrundlage heranzog (Bd. römisch vier, Sitzung 303 f. d. A). Darnach vergleiche Bd. römisch eins, Sitzung 81 d verso d. A) war sich Helmut A über die zollrechtliche Situation bei Einfuhr von Suchtgift in das österreichische Staatsgebiet durchaus im klaren, weshalb für die Annahme eines schuldausschließenden Rechtsirrtums des Beschwerdeführers überhaupt kein Raum ist. Im übrigen hat schon das Erstgericht mit dem Hinweis auf die allgemein bekannte Strafbarkeit grenzüberschreitender Suchtgiftkriminalität als sogenanntes 'Weltverbrechen' vergleiche hiezu ZfRV 1975, 52 und ZfRV 1978, 310 f) und wegen der Unbeachtlichkeit eines bloßen Strafbarkeits- und Subsumtionsirrtums (LSK 1978/345) das Vorliegen eines beachtlichen Irrtums hinsichtlich des Verbotenseins ihres in mehrfacher Hinsicht deliktischen Tatverhaltens bei sämtlichen Angeklagten sowohl unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, StGB als auch des Paragraph 9, FinStrG zutreffend negiert (Bd. römisch vier, Sitzung 309 f. d. A). Da mithin keiner der vom Angeklagten Helmut A geltend gemachten Nichtigkeitsgründe gegeben ist, war seine zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Todor B:
Dieser Angeklagte macht die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 (sachlich auch Z 8), 9 lit. a und 10 StPO geltend.Dieser Angeklagte macht die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, (sachlich auch Ziffer 8,), 9 Litera a und 10 StPO geltend.
Auch seiner Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Mit dem auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund gestützten, dem Ersturteil aktenwidrige, unvollständige und unzureichende Begründung zum Vorwurf machenden Beschwerdevorbringen versucht der Beschwerdeführer im wesentlichen bloß seine in der Hauptverhandlung vorgebrachten (vgl. Bd. IV, S. 263 ff d. A), jede dolose Mitwirkung am Haschischschmuggel in Abrede stellenden Verantwortung als glaubhaft darzustellen. Damit bekämpft er aber bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unbeachtlicher Weise die auf schlüssiger Beweiswürdigung des Schöffengerichtes beruhenden gegenteiligen Urteilsannahmen im Sinne der Schuldsprüche zu den Punkten I/2) b) und III/ des Urteilssatzes, die insbesondere in den vom Erstgericht unter anderem als Feststellungsgrundlage herangezogenen Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Vernehmungen vor der Gendarmerie und beim Untersuchungsrichter und in den Ergebnissen der Telefonüberwachung und der sicherheitsbehördlichen Observation des Beschwerdeführers und des Angeklagten A ihre aktenkonforme, zureichende Deckung finden (vgl. Bd. I, S. 84 bis 91 b, 181 ff /197/, S. 354 ff /362 oben, 364/365; 368/; Bd. II, S. 151 ff, 253 ff, Bd. III, S. 227 ff d. A). Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des angerufenen formellen Nichtigkeitsgrundes, wenn er vermeint, es stelle schon einen Begründungsmangel dar, wenn im Urteil bei der Würdigung von Aussagen und sonstigen Verfahrensergebnissen nicht alle nach Ansicht des Beschwerdeführers wesentlichen Gesichtspunkte ausdrücklich erörtert werden und das Urteil sich nicht im voraus mit allen vom Beschwerdeführer in der Folge in seinen weitwendigen Beschwerdeausführungen gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes vorgebrachten Einwände auseinandergesetzt und auch nicht die nach seiner Darstellung angeblich gebotenen 'Feststellungen' getroffen hat. Denn nach der Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO ist es durchaus nicht notwendig, im Urteil zu allen Vorbringen und sonstigen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen und sie einer Erörterung im einzelnen zu unterziehen.Auch seiner Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Mit dem auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund gestützten, dem Ersturteil aktenwidrige, unvollständige und unzureichende Begründung zum Vorwurf machenden Beschwerdevorbringen versucht der Beschwerdeführer im wesentlichen bloß seine in der Hauptverhandlung vorgebrachten vergleiche Bd. römisch vier, Sitzung 263 ff d. A), jede dolose Mitwirkung am Haschischschmuggel in Abrede stellenden Verantwortung als glaubhaft darzustellen. Damit bekämpft er aber bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unbeachtlicher Weise die auf schlüssiger Beweiswürdigung des Schöffengerichtes beruhenden gegenteiligen Urteilsannahmen im Sinne der Schuldsprüche zu den Punkten I/2) b) und III/ des Urteilssatzes, die insbesondere in den vom Erstgericht unter anderem als Feststellungsgrundlage herangezogenen Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Vernehmungen vor der Gendarmerie und beim Untersuchungsrichter und in den Ergebnissen der Telefonüberwachung und der sicherheitsbehördlichen Observation des Beschwerdeführers und des Angeklagten A ihre aktenkonforme, zureichende Deckung finden vergleiche Bd. römisch eins, Sitzung 84 bis 91 b, 181 ff /197/, Sitzung 354 ff /362 oben, 364/365; 368/; Bd. römisch zwei, Sitzung 151 ff, 253 ff, Bd. römisch drei, Sitzung 227 ff d. A). Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des angerufenen formellen Nichtigkeitsgrundes, wenn er vermeint, es stelle schon einen Begründungsmangel dar, wenn im Urteil bei der Würdigung von Aussagen und sonstigen Verfahrensergebnissen nicht alle nach Ansicht des Beschwerdeführers wesentlichen Gesichtspunkte ausdrücklich erörtert werden und das Urteil sich nicht im voraus mit allen vom Beschwerdeführer in der Folge in seinen weitwendigen Beschwerdeausführungen gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes vorgebrachten Einwände auseinandergesetzt und auch nicht die nach seiner Da