Norm
StPO §364Rechtssatz
Mit dem Beschluß, mit dem die Wiedereinsetzung bewilligt wird, ist zugleich auch der Beschluß des Erstgerichts gemäß § 285 a Z 2 StPO aufzuheben.Mit dem Beschluß, mit dem die Wiedereinsetzung bewilligt wird, ist zugleich auch der Beschluß des Erstgerichts gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101221Im RIS seit
09.05.1979Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024