RS OGH 1997/4/24 12Os36/79, 10Os17/80, 12Os176/81, 12Os41/82, 10Os150/84, 15Os34/97

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Veröffentlicht am 10.05.1979
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Rechtssatz

Ein strafbefreiender Rücktritt der unmittelbaren Täter von einer versuchten Tat kommt dem Bestimmungstäter nur dann (strafbefreiend) zustatten, wenn er die Ausführung der von ihm bestimmten Tat verhindert oder freiwillig den Erfolg abwendet oder - wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt - er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden (vgl auch 12 Os 125/78).Ein strafbefreiender Rücktritt der unmittelbaren Täter von einer versuchten Tat kommt dem Bestimmungstäter nur dann (strafbefreiend) zustatten, wenn er die Ausführung der von ihm bestimmten Tat verhindert oder freiwillig den Erfolg abwendet oder - wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt - er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden vergleiche auch 12 Os 125/78).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0089902

Dokumentnummer

JJR_19790510_OGH0002_0120OS00036_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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