Rechtssatz
Die wirkliche Einlösung beim Kreditkauf hat durch Sicherstellung des Kaufpreises nach § 1375 ABGB zu erfolgen.Die wirkliche Einlösung beim Kreditkauf hat durch Sicherstellung des Kaufpreises nach Paragraph 1375, ABGB zu erfolgen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RAEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019