- 1 Ob 592/79
Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 592/79
Veröff: HS 10,11/19
- 5 Ob 666/80
Entscheidungstext OGH 28.10.1980 5 Ob 666/80
Beisatz: Wegen der Häufigkeit des Eigentumsvorbehaltes sind an die Gutgläubigkeit des Erwerbers strenge Maßstäbe anzulegen. Wer Sachen erwirbt, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden wie dies beim Erwerb von Kfz häufig der Fall ist, muss sich besonders sorgfältig vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreift. Wenn der Verkäufer nicht über den Typenschein des Kfz verfügt, weil dieser bei einer Bank hinterlegt ist, liegt ein besonderer Verdachtsmoment vor, das stets Nachforschungspflicht auch über die Verfügungsmacht des Veräußerers begründet. (T1)
- 6 Ob 517/81
Entscheidungstext OGH 13.07.1981 6 Ob 517/81
- 7 Ob 562/82
Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 562/82
- RS0010168">4 Ob 508/85
Auch
- RS0010168">7 Ob 551/87
Auch; Veröff: JBl 1988,313 (dazu Rodrigues, JBl 1988,295) = ZVR 1988/81 S 183
- RS0010168">8 Ob 1615/92
Entscheidungstext OGH 10.09.1992 8 Ob 1615/92
Auch
- RS0010168">4 Ob 1596/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 1596/95
Auch; Beisatz: Die Redlichkeit (die Unverdächtigkeit) des Erwerbs ist im Sinne des
§ 368 ABGB immer im Einzelfall danach zu prüfen, ob die nach den besonderen Umständen erforderliche Sorgfalt verletzt wurde. (T2)
- RS0010168">1 Ob 614/95
Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/196
- RS0010168">7 Ob 25/01d
Vgl
- RS0010168">9 Ob 72/01f
Auch
- RS0010168">3 Ob 129/01v
Vgl auch; Beisatz: Eine allgemeine Nachforschungspflicht besteht nicht, es sind nur dann Erkundigungen einzuziehen, wenn besondere Verdachtsmomente vorliegen. Die im Einzelfall festzustellenden Sorgfaltspflichten sind um so größer, je stärker die Verdachtsmomente sind. (T3)
- RS0010168">4 Ob 106/09f
Vgl auch; Beisatz: An die Redlichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T4); Beisatz: Hier: Redlichkeit des Bereicherungsschuldners. (T5)
- RS0010168">1 Ob 230/11x
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 230/11x
Auch; Beis wie T2
- RS0010168">3 Ob 239/13p
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 239/13p
Auch; Beis wie T2
- RS0010168">7 Ob 81/14h
Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 81/14h
Beis wie T3
- RS0010168">7 Ob 116/14f
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 7 Ob 116/14f
Auch; Beisatz: Die Frage, ob der Erwerber einer fremden Sache im Sinn des
§ 368 Abs 1 ABGB redlich war oder dem (früheren) Eigentümer der Beweis der Unredlichkeit (
§ 368 Abs 2 ABGB) nicht gelang, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO nicht stellt. (T6)
- RS0010168">1 Ob 173/14v
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 173/14v
Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/96
- RS0010168">10 Ob 29/17p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Vorlage einer bloßen offensichtlichen Kopie des Certificate of Conformity (COC). (T7)
- RS0010168">8 Ob 127/22t
vgl; Beisatz: Hier: Duplikat des Fahrzeuggenehmigungsdokuments. (T8)
- RS0010168">1 Ob 178/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2024 1 Ob 178/24v
Beisatz wie T1
Beisatz: An einen Gebrauchtwagenhändler ist ein strengerer Maßstab an die Gutgläubigkeit anzulegen, als bei einer Privatperson. (T9)
Beisatz: Eine sorgfältige Gebrauchtwagenhändlerin muss sich bei bedenklichen Umständen bei Abschluss des Kaufvertrages entweder beim Vorbehaltsverkäufer erkundigen, ob der Kaufpreis bezahlt wurde, oder sich eine Urkunde vorlegen lassen, aus der dies hervorgeht. (T10)
Beisatz: Hier: Gebrauchtwagenkauf mit am Tag des Verkaufs ausgestellten Duplikat des Genehmigungsdokuments, wobei laut vorgelegten Kaufvertrag ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. (T11)