Norm
ABGB §5Rechtssatz
In der Rechtsansicht der mangelnden Rückwirkung des UeKindG und daß daher ein Heiratsgutanspruch eines unehelichen Kindes nicht zusteht, wenn die Eheschließung vor der Neufassung des § 1220 ABGB erfolgt, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden.In der Rechtsansicht der mangelnden Rückwirkung des UeKindG und daß daher ein Heiratsgutanspruch eines unehelichen Kindes nicht zusteht, wenn die Eheschließung vor der Neufassung des Paragraph 1220, ABGB erfolgt, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086304Dokumentnummer
JJR_19790516_OGH0002_0010OB00593_7900000_001