Norm
EO §390 Abs2Rechtssatz
Wurde die vom Rekursgericht erhöhte Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erlegt, so bedarf es keiner ausdrücklichen Aufhebung auch der vorzeitig gesetzten Vollzugsakte zur Herstellung der Verfahrenslage nach § 390 Abs 3 EO.Wurde die vom Rekursgericht erhöhte Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erlegt, so bedarf es keiner ausdrücklichen Aufhebung auch der vorzeitig gesetzten Vollzugsakte zur Herstellung der Verfahrenslage nach Paragraph 390, Absatz 3, EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005648Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023