RS OGH 2024/5/28 8Ob49/79; 2Ob85/83; 2Ob5/24k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1979
beobachten
merken

Norm

StVO §7 Abs3 IV
StVO §19 Abs1 BIa

Rechtssatz

Findet die zunächst aus zwei Fahrtstreifen bestehende Fahrbahn nach der Kreuzung dem natürlichen Fahrbahnverlauf entsprechend ihre Fortsetzung nur mehr in einem Fahrstreifen, so ist mangels ausdrücklicher Regelung dieser Verkehrslage im Gesetz von einer durch den natürlichen Fahrbahnverlauf bestimmten Lage des Fahrstreifens auszugehen und darauf sinngemäß die Regel über den Rechtsvorrang nach § 19 Abs 1 StVO anzuwenden.Findet die zunächst aus zwei Fahrtstreifen bestehende Fahrbahn nach der Kreuzung dem natürlichen Fahrbahnverlauf entsprechend ihre Fortsetzung nur mehr in einem Fahrstreifen, so ist mangels ausdrücklicher Regelung dieser Verkehrslage im Gesetz von einer durch den natürlichen Fahrbahnverlauf bestimmten Lage des Fahrstreifens auszugehen und darauf sinngemäß die Regel über den Rechtsvorrang nach Paragraph 19, Absatz eins, StVO anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 49/79
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 49/79
    Veröff: ZVR 1980/260 S 271
  • 2 Ob 85/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 85/83
  • RS0074334">2 Ob 5/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
    Beisatz: Dies führt bei der Zusammenführung von Straßenbahngleisen und des Fahrstreifens eines LKW dazu, dass die von links kommende Straßenbahn das Recht hat, als erste über jene Fläche zu fahren, auf der sich die Fahrbahn und die Gleiskörper überschneiden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074334

Im RIS seit

25.05.1979

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten