Norm
StVO §7 Abs3 IVRechtssatz
Findet die zunächst aus zwei Fahrtstreifen bestehende Fahrbahn nach der Kreuzung dem natürlichen Fahrbahnverlauf entsprechend ihre Fortsetzung nur mehr in einem Fahrstreifen, so ist mangels ausdrücklicher Regelung dieser Verkehrslage im Gesetz von einer durch den natürlichen Fahrbahnverlauf bestimmten Lage des Fahrstreifens auszugehen und darauf sinngemäß die Regel über den Rechtsvorrang nach § 19 Abs 1 StVO anzuwenden.Findet die zunächst aus zwei Fahrtstreifen bestehende Fahrbahn nach der Kreuzung dem natürlichen Fahrbahnverlauf entsprechend ihre Fortsetzung nur mehr in einem Fahrstreifen, so ist mangels ausdrücklicher Regelung dieser Verkehrslage im Gesetz von einer durch den natürlichen Fahrbahnverlauf bestimmten Lage des Fahrstreifens auszugehen und darauf sinngemäß die Regel über den Rechtsvorrang nach Paragraph 19, Absatz eins, StVO anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074334Im RIS seit
25.05.1979Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024