Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Der Inhaber eines Handelsgewerbes muß alle Rechtshandlungen und Geschäfte des Prokuristen, die dieser im Rahmen des durch § 49 HGB festgelegten Umfanges seiner Vertretungsmacht eingehen konnte, auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nach dem Innenverhältnis zwischen Inhaber und Prokuristen nicht eingehen dürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019760Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0010OB00617_7900000_006