Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Der Dritte muß grundsätzlich nicht nachforschen, ob die Vertretungsmacht des Prokuristen im Innenverhältnis zum Inhaber des Handelsgewerbes beschränkt ist. Fahrlässigkeit bei Nichtkenntnis einer Beschränkung des Umfanges der gesetzlichen Vertretungsmacht des Prokuristen muß der Dritte höchstens dann verantworten, wenn er ein bewußtes Handeln des Prokuristen zum Nachteil des Inhabers des Handelsgewerbes erkennen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019692Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0010OB00617_7900000_004