RS OGH 1982/7/1 1Ob617/79, 7Ob15/82

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Veröffentlicht am 30.05.1979
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Rechtssatz

Eine Nachprüfungspflicht des Dritten, ob Beschränkungen des Prokuristen im Innenverhältnis bestehen, und damit auch eine Haftung des Dritten für Fahrlässigkeit wird nur dann angenommen, wenn der Dritte nach dem Umständen darauf schließen mußte, daß der Prokurist die ihm zustehende Vertretungsmacht treuwidrig zum Nachteil des Inhabers des Handelsgewerbes mißbrauchte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019688

Dokumentnummer

JJR_19790530_OGH0002_0010OB00617_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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