Norm
StGB §105 DRechtssatz
Die Abnötigung eines Darlehens durch einen rückzahlungsfähigen und rückzahlungswilligen Täter erfüllt mangels Schädigungsvorsatz und Bereicherungsvorsatz § 105 StGB und nicht § 144 StGB.Die Abnötigung eines Darlehens durch einen rückzahlungsfähigen und rückzahlungswilligen Täter erfüllt mangels Schädigungsvorsatz und Bereicherungsvorsatz Paragraph 105, StGB und nicht Paragraph 144, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093328Dokumentnummer
JJR_19790607_OGH0002_0120OS00052_7900000_001