RS OGH 1979/6/13 10Os87/79

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Veröffentlicht am 13.06.1979
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Norm

JGG 1961 §33

Rechtssatz

Wohnsitz des Beschuldigten im Sinne des § 33 JGG ist stets nur der tatsächliche (eigene) Wohnsitz (und nie ein abgeleiteter im Sinne des § 71 JN), mithin jener Ort, an dem der Beschuldigte selbst sich (zur Zeit der Einleitung des Verfahrens) faktisch bleibend niedergelassen hatte (so bereits im Ergebnis Kadecka S 138 und sinngemäß Piska, ÖJZ 1959,568 Anmerkung 3).Wohnsitz des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 33, JGG ist stets nur der tatsächliche (eigene) Wohnsitz (und nie ein abgeleiteter im Sinne des Paragraph 71, JN), mithin jener Ort, an dem der Beschuldigte selbst sich (zur Zeit der Einleitung des Verfahrens) faktisch bleibend niedergelassen hatte (so bereits im Ergebnis Kadecka S 138 und sinngemäß Piska, ÖJZ 1959,568 Anmerkung 3).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088629

Dokumentnummer

JJR_19790613_OGH0002_0100OS00087_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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