RS OGH 2026/2/18 12Os64/79; 12Os187/93 (12Os188/93; 12Os189/93); 14Os44/95; 12Os79/06v; 14Os91/21w;

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Veröffentlicht am 21.06.1979
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Norm

StGB §106 Abs1 Z3
  1. StGB § 106 heute
  2. StGB § 106 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 106 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  5. StGB § 106 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  6. StGB § 106 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Rechtssatz

Die durch § 106 StGB unter die gleiche (im Verhältnis zum Grundstrafrahmen des § 105 Abs 1 StGB strengere) Strafdrohung gestellten, nach verschiedenen Gesichtspunkten qualifizierten Begehungsformen der Nötigung müssen in ihrem (modalen oder Erfolgsunwert) Unwert einander zumindest annähernd gleichwertig sein. Dementsprechend kommen als qualifizierte Nötigungsziele im Sinne des § 106 Abs 1 Z 3 StGB nur besonders schwerwiegende Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen in Betracht, die - den nach § 106 Abs 1 Z 1 und 2 StGB die Nötigung qualifizierenden schweren Nachteilen vergleichbar - gegen besonders wichtige Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) gerichtet sind.Die durch Paragraph 106, StGB unter die gleiche (im Verhältnis zum Grundstrafrahmen des Paragraph 105, Absatz eins, StGB strengere) Strafdrohung gestellten, nach verschiedenen Gesichtspunkten qualifizierten Begehungsformen der Nötigung müssen in ihrem (modalen oder Erfolgsunwert) Unwert einander zumindest annähernd gleichwertig sein. Dementsprechend kommen als qualifizierte Nötigungsziele im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB nur besonders schwerwiegende Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen in Betracht, die - den nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB die Nötigung qualifizierenden schweren Nachteilen vergleichbar - gegen besonders wichtige Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) gerichtet sind.

Entscheidungstexte

  • RS0093043">12 Os 64/79
    Entscheidungstext OGH 21.06.1979 12 Os 64/79
    Veröff: SSt 50/40 = EvBl 1980/18 S 50
  • 12 Os 187/93
    Entscheidungstext OGH 07.04.1994 12 Os 187/93
    Beisatz: Als derart qualifizierendes Nötigungsziel kommt etwa die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht; bei einer Nötigung zur unrichtigen Krankmeldung zwecks Vortäuschung eines harmlosen Grundes für eine erzwungene Abwesenheit vom Arbeitsplatz kann aber ein solcher gleichartiger schwerer Nachteil keinesfalls ohne weiteres angenommen werden; die nicht näher determinierte abstrakte Möglichkeit ungenannter beruflicher Konsequenzen entspricht nicht dem Begriff einer besonders wichtigen Interessenverletzung. (T1)
  • RS0093043">14 Os 44/95
    Entscheidungstext OGH 16.05.1995 14 Os 44/95
    Vgl auch; Beisatz: Erforderlich ist, daß in den betreffenden Interessensbereich des Genötigten durch die Forderung nach besonders schwerwiegenden Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen eingegriffen wird, die den qualifikationsbegründenden schweren Nachteilen nach § 106 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB zumindest annähernd gleichwertig sind. (T2)
  • RS0093043">12 Os 79/06v
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 79/06v
    Vgl auch; Beisatz: Die Nötigung zur Aufrechterhaltung bzw Wiederaufnahme einer Liebesbeziehung erfüllt den Tatbestand des § 106 Abs 1 Z 3 StGB. (T3)
  • RS0093043">14 Os 91/21w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 91/21w
    Vgl; Beis wie T3
  • RS0093043">14 Os 102/24t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2024 14 Os 102/24t
    vgl; Beisatz: hier: Vom Täter intendierte Beeinträchtigung der Testierfreiheit des Opfers. (T4)
  • RS0093043">12 Os 142/25m
    Entscheidungstext OGH 18.02.2026 12 Os 142/25m
    vgl; Beisatz: Hier. gewaltsames Entkleiden des Opfers und Übergießen dessen Penis mit einer Alkohol und Menthol enthaltenden Flüssigkeit (T5)

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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