Norm
StGB §106 Abs1 Z3Rechtssatz
Die durch § 106 StGB unter die gleiche (im Verhältnis zum Grundstrafrahmen des § 105 Abs 1 StGB strengere) Strafdrohung gestellten, nach verschiedenen Gesichtspunkten qualifizierten Begehungsformen der Nötigung müssen in ihrem (modalen oder Erfolgsunwert) Unwert einander zumindest annähernd gleichwertig sein. Dementsprechend kommen als qualifizierte Nötigungsziele im Sinne des § 106 Abs 1 Z 3 StGB nur besonders schwerwiegende Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen in Betracht, die - den nach § 106 Abs 1 Z 1 und 2 StGB die Nötigung qualifizierenden schweren Nachteilen vergleichbar - gegen besonders wichtige Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) gerichtet sind.Die durch Paragraph 106, StGB unter die gleiche (im Verhältnis zum Grundstrafrahmen des Paragraph 105, Absatz eins, StGB strengere) Strafdrohung gestellten, nach verschiedenen Gesichtspunkten qualifizierten Begehungsformen der Nötigung müssen in ihrem (modalen oder Erfolgsunwert) Unwert einander zumindest annähernd gleichwertig sein. Dementsprechend kommen als qualifizierte Nötigungsziele im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB nur besonders schwerwiegende Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen in Betracht, die - den nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB die Nötigung qualifizierenden schweren Nachteilen vergleichbar - gegen besonders wichtige Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) gerichtet sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093043Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026