RS OGH 1979/6/27 13Os89/79, 9Os79/80, 12Os91/06h, 14Os9/09v (14Os10/09s), 15Os54/17f, 14Fss7/17s (14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1979
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Norm

StPO §234
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Eine Maßnahme nach § 234 StPO begründet keine Nichtigkeit nach Ziffer 3 des § 281 StPO, kann aber eine solche nach Ziffer 4 des § 281 StPO erfüllen, wenn der Verteidiger die Wiederzulassung beantragt hat.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 89/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 13 Os 89/79
  • 9 Os 79/80
    Entscheidungstext OGH 06.08.1980 9 Os 79/80
    Ähnlich
  • 12 Os 91/06h
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 91/06h
    Auch; nur: Eine Maßnahme nach § 234 StPO begründet keine Nichtigkeit nach Ziffer 3 des § 281 StPO. (T1)
  • 14 Os 9/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 9/09v
    Beisatz: Die - einen Verstoß gegen § 427 StPO behauptende - Verfahrensrüge aus Z 3 verkennt, dass der Angeklagte während eines Teils der vorgenommenen Verlesungen unter Einhaltung der gesetzlich verlangten Ermahnung und Androhung gemäß § 234 StPO wegen ständigen Dazwischenredens des Verhandlungsraums verwiesen wurde, was mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Z 3 aus diesem Nichtigkeitsgrund nicht aufgreifbar ist. (T2)
  • 15 Os 54/17f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 15 Os 54/17f
    Auch
  • 14 Fss 7/17s
    Entscheidungstext OGH 08.01.2018 14 Fss 7/17s
    Auch; Beisatz: Als prozessleitende Verfügung in der Hauptverhandlung kann eine Maßnahme nach § 234 StPO auch nicht mit abgesonderter Beschwerde bekämpft werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0098928

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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