Norm
ABGB §366 ARechtssatz
Der Faktor, dem Forderungen abgetreten wurden, hat gegen einen Dritten, der dieselben Forderungen für sich beansprucht, keinen Anspruch aus § 366 ABGB, da auf den Forderungserwerb des Faktors nicht nur § 366 HGB und § 367 ABGB unanwendbar sind, sondern auch § 366 ABGB.Der Faktor, dem Forderungen abgetreten wurden, hat gegen einen Dritten, der dieselben Forderungen für sich beansprucht, keinen Anspruch aus Paragraph 366, ABGB, da auf den Forderungserwerb des Faktors nicht nur Paragraph 366, HGB und Paragraph 367, ABGB unanwendbar sind, sondern auch Paragraph 366, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010858Dokumentnummer
JJR_19790703_OGH0002_0050OB00627_7900000_001