RS OGH 1979/7/10 4Ob538/79, 7Ob778/82 (7Ob779/82), 5Ob78/85, 5Ob6/87, 5Ob46/92, 5Ob1084/92, 5Ob2355/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

WGG 1940 §7 Abs2
WGG 1940 §13
WGG 1940 §15
WGG 1940 §21 Abs1
DVWGG 1940 §11 Abs3

Rechtssatz

§ 7 Abs 2 WGG 1940 gewährt dem Erwerber einer Wohnung - im Gegensatz zum WGG - keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises. Erst das neue WGG enthält Bestimmungen, wonach Vereinbarungen, die gegen die Berechnung des Preises für die Übertragung des Miteigentums (Einräumung des Wohnungseigentums) verstoßen (vgl §§ 15, 13 WGG), insoweit rechtsunwirksam sind (§ 21 Abs 1 WGG) und räumt zur Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung nach § 15 begehrten Preises die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung nach § 22 Abs 1 WGG ein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 538/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 538/79
    Veröff: EvBl 1980/38 S 130 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski)
  • 7 Ob 778/82
    Entscheidungstext OGH 22.12.1983 7 Ob 778/82
    Auch; Beisatz: Grob unbillige, sachlich aber nicht vertretbare Preiserhöhungen können nur auf die Siedler nicht überwälzt werden, weil nach den guten Sitten im Zweifel für das Preisbestimmungsrecht einer Partei nicht freies Belieben, sondern nur billiges Ermessen gilt. (T1)
  • 5 Ob 78/85
    Entscheidungstext OGH 01.12.1985 5 Ob 78/85
    nur: § 7 Abs 2 WGG 1940 gewährt dem Erwerber einer Wohnung - im Gegensatz zum WGG - keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises. (T2) Veröff: MietSlg XXXVII(39)
  • 5 Ob 6/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1987 5 Ob 6/87
    nur T2; Beisatz: Auch keine Überprüfung des dem Gesamtkaufpreis zugrunde liegenden Tilgungsplanes (des Nettokaufpreises und der Verzinsung). (T3)
  • 5 Ob 46/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 46/92
    Beis wie T1; Veröff: SZ 65/77 = WoBl 1993,20
  • 5 Ob 1084/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1084/92
    nur T2
  • 5 Ob 2355/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2355/96a
    Beisatz: Zu einer Herabsetzung im Zusammenhang mit den Grundkosten könnte es (nach allgemeinem Zivilrecht und im streitigen Rechtsweg) nur kommen, wenn durch die Preisfestsetzung die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt wurden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083305

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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