Norm
ABGB §1486 Z1Rechtssatz
Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens fallen nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Auch Patentrechte sind Teile des Unternehmens; Forderungen aus der entgeltlichen Übertragung eines einem Unternehmen gehörigen Patentrechtes oder eines ideellen Teiles eines Patentes verjähren daher ebenfalls nicht in drei Jahren.Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens fallen nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB. Auch Patentrechte sind Teile des Unternehmens; Forderungen aus der entgeltlichen Übertragung eines einem Unternehmen gehörigen Patentrechtes oder eines ideellen Teiles eines Patentes verjähren daher ebenfalls nicht in drei Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034298Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024