Norm
EO §1 Z4 IIDRechtssatz
Eine Exekutionsbewilligung, die auf Grund einer nicht gesetzmäßigen Aufkündigung erlassen wurde, kann mit Einwendungen nach § 36 Abs 1 Z1 EO bekämpft werden.Eine Exekutionsbewilligung, die auf Grund einer nicht gesetzmäßigen Aufkündigung erlassen wurde, kann mit Einwendungen nach Paragraph 36, Absatz eins, Z1 EO bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000077Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011