RS OGH 2011/10/4 1Ob685/79, 10Ob74/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1979
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Norm

AußStrG §11 Abs2 B1
GOG §85
  1. GOG § 85 heute
  2. GOG § 85 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. GOG § 85 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. GOG § 85 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. GOG § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Obwohl in § 85 Abs 1 GOG ausdrücklich auf § 220 ZPO verwiesen wird, sind allerdings im Falle der Verhängung einer Ordnungsstrafe im Außerstreitverfahren nur diejenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, die sich auf die Vorausetzungen der Strafverfügung und das Strafausmaß beziehen, für das Rechtsmittelverfahren sind hingegen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes maßgebend (SZ 43/118 ua).Obwohl in Paragraph 85, Absatz eins, GOG ausdrücklich auf Paragraph 220, ZPO verwiesen wird, sind allerdings im Falle der Verhängung einer Ordnungsstrafe im Außerstreitverfahren nur diejenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, die sich auf die Vorausetzungen der Strafverfügung und das Strafausmaß beziehen, für das Rechtsmittelverfahren sind hingegen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes maßgebend (SZ 43/118 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007123

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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