RS OGH 2025/1/21 1Ob26/79; 1Ob36/79; 1Ob9/80; 1Ob19/80; 1Ob39/80; 1Ob37/93; 1Ob6/95; 1Ob17/98a; 1Ob3

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Veröffentlicht am 29.08.1979
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Rechtssatz

Unter Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe, wenn auch im weiteren Sinn zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise zu beseitigen, nicht aber auch materielle Rechtsansprüche, wie insbesondere die Vorausklage gegen den Mitschädiger.Unter Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe, wenn auch im weiteren Sinn zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise zu beseitigen, nicht aber auch materielle Rechtsansprüche, wie insbesondere die Vorausklage gegen den Mitschädiger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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