Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Wird der Mietvertrag über ein Geschäftslokal mit einer Offenen Handelsgesellschaft abgeschlossen, muß mangels anderer Vereinbarung der Parteienwille dahin verstanden werden, daß als Vertragspartner der jeweiligen Inhaber des Unternehmens gelten soll; Mieter wird daher der Gesellschafter, der die OHG als Einzelkaufmann fortsetzt, aber auch die neue OHG, in die der Einzelkaufmann die Mietrechte einbringt. Einer Zession der Mietrechte bedarf es in solchen Fällen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014370Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013