Rechtssatz
Nach § 185 Abs 3 ist das Gericht zwar nicht seiner Pflicht enthoben, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers zu prüfen, darf aber das Schweigen des gem § 185 Abs 2 AußStrG zur Äußerung aufgeforderten Beteiligten dahin verstehen, daß dieser dem Antrag nicht entgegentritt und das dem Tatsachenbereich zuzuordnende Vorbringen nicht bestreitet.Nach Paragraph 185, Absatz 3, ist das Gericht zwar nicht seiner Pflicht enthoben, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers zu prüfen, darf aber das Schweigen des gem Paragraph 185, Absatz 2, AußStrG zur Äußerung aufgeforderten Beteiligten dahin verstehen, daß dieser dem Antrag nicht entgegentritt und das dem Tatsachenbereich zuzuordnende Vorbringen nicht bestreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008424Dokumentnummer
JJR_19790903_OGH0002_0010OB00693_7900000_003