Norm
StPO §44 Abs2Rechtssatz
Voraussetzungen, unter denen die Urteilszustellung an den seinerzeit gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidiger, dessen Auftrag jedoch inzwischen durch die Wahl eines Verteidigers erloschen (und durch dessen Vollmachtskündigung nicht wiederhergestellt) war, dennoch (ohne Beschwerde gemäß § 33 StPO) toleriert werden kann.Voraussetzungen, unter denen die Urteilszustellung an den seinerzeit gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidiger, dessen Auftrag jedoch inzwischen durch die Wahl eines Verteidigers erloschen (und durch dessen Vollmachtskündigung nicht wiederhergestellt) war, dennoch (ohne Beschwerde gemäß Paragraph 33, StPO) toleriert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096740Dokumentnummer
JJR_19790905_OGH0002_0100OS00104_7900000_002