RS OGH 1979/9/11 9Os97/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1979
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Norm

StGB §173

Rechtssatz

Sprengstoff ist jeder Körper, der unter plötzlicher Veränderung seines Aggregatzustandes sein Volumen bedeutend vergrößert und durch die Gewalt des dadurch erzeugten Stoßes entgegenstehende Körper wegzuschleudern oder zu zertrümmern vermag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095019

Dokumentnummer

JJR_19790911_OGH0002_0090OS00097_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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