Norm
KO §12 Abs1Rechtssatz
Sicherstellung durch Pfandrechtsbestellung oder Sicherungsübereignung ist im Sinne § 31 Abs 1 Z 2 und Abs 4 KO erst dann vorgenommen, wenn die (körperliche) Sache in der erforderlichen Form übergeben und damit den Erfordernissen des modus entsprochen wurde.Sicherstellung durch Pfandrechtsbestellung oder Sicherungsübereignung ist im Sinne Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, KO erst dann vorgenommen, wenn die (körperliche) Sache in der erforderlichen Form übergeben und damit den Erfordernissen des modus entsprochen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064389Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013