Norm
StGB §167 Abs2 Z2Rechtssatz
Eine vereinbarte Änderung eines Vertrages über die Schadensgutmachung ist für den strafrechtlichen Bereich nur dann von Bedeutung, wenn die Änderung die Voraussetzungen des § 167 Abs 2 Z 2 StGB erfüllt und die Änderung vor behördlichen Bekanntwerden der Tat und des Täters stattfand.Eine vereinbarte Änderung eines Vertrages über die Schadensgutmachung ist für den strafrechtlichen Bereich nur dann von Bedeutung, wenn die Änderung die Voraussetzungen des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB erfüllt und die Änderung vor behördlichen Bekanntwerden der Tat und des Täters stattfand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095464Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008