Norm
ABGB §22Rechtssatz
Der Schaden aus einer Körperverletzung ist nicht nur dann zu ersetzen, wenn sie einem schon geborenen Menschen zugefügt wird, sondern auch dann, wenn ein Ungeborener durch ein schädigendes Ereignis, das nach der Zeugung gesetzt wird, beeinträchtigt und dadurch mit Mißbildungen, Krankheiten oder krankhaften Anlagen und Krankheitsanfälligkeiten geboren wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009089Dokumentnummer
JJR_19790913_OGH0002_0080OB00106_7900000_001