RS OGH 1979/9/13 8Ob106/79, 2Ob27/80

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Veröffentlicht am 13.09.1979
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Norm

ABGB §22
ABGB §1295 IIc
ABGB §1325 A

Rechtssatz

Der Schaden aus einer Körperverletzung ist nicht nur dann zu ersetzen, wenn sie einem schon geborenen Menschen zugefügt wird, sondern auch dann, wenn ein Ungeborener durch ein schädigendes Ereignis, das nach der Zeugung gesetzt wird, beeinträchtigt und dadurch mit Mißbildungen, Krankheiten oder krankhaften Anlagen und Krankheitsanfälligkeiten geboren wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009089

Dokumentnummer

JJR_19790913_OGH0002_0080OB00106_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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