Norm
StPO §288 Abs2 Z3Rechtssatz
Eine Abweisung des Bestrafungsantrags und Einstellung des Verfahrens durch den OGH auf Grund einer Beschwerde gemäß § 33 StPO hat nur bei gesetzwidrigem Strafantrag (zB Verstoß gegen "ne bis in idem", zufolge absoluter Untauglichkeit des (Diebstahlobjekts) Objekts; bloßer Verwaltungsübertretung) zu erfolgen. Bei fehlender Ermächtigung erfolgt Freispruch.Eine Abweisung des Bestrafungsantrags und Einstellung des Verfahrens durch den OGH auf Grund einer Beschwerde gemäß Paragraph 33, StPO hat nur bei gesetzwidrigem Strafantrag (zB Verstoß gegen "ne bis in idem", zufolge absoluter Untauglichkeit des (Diebstahlobjekts) Objekts; bloßer Verwaltungsübertretung) zu erfolgen. Bei fehlender Ermächtigung erfolgt Freispruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100332Im RIS seit
13.09.1979Zuletzt aktualisiert am
25.06.2025