RS OGH 2010/8/19 9Os44/79, 12Os173/94, 13Os54/10f

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Veröffentlicht am 18.09.1979
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Rechtssatz

Im Bereich gleichartiger Eigentumsdelikte findet zwar nicht eine qualifikationsbegründende Zusammenrechnung aus den mehreren, zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteils statt; das Zusammenrechnungsprinzips des § 29 StGB kommt aber für die Ermittlung der Summe der mehreren Strafen und damit einer der maßgebenden Strafobergrenzen zum Tragen.Im Bereich gleichartiger Eigentumsdelikte findet zwar nicht eine qualifikationsbegründende Zusammenrechnung aus den mehreren, zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteils statt; das Zusammenrechnungsprinzips des Paragraph 29, StGB kommt aber für die Ermittlung der Summe der mehreren Strafen und damit einer der maßgebenden Strafobergrenzen zum Tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090853

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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