Norm
EO §35 AgRechtssatz
Als "Hemmung" des Anspruches im Sinne dieser Bestimmung ist zu verstehen, daß der Anspruch - dem Grunde und der Höhe nach - an sich fortbesteht, seine exekutive Geltendmachung aber ausgeschlossen ist. Eine Hemmung wird in der Regel dann eintreten, wenn nach dem im § 35 Abs 1 EO angeführten Zeitpunkt die Fälligkeit des Anspruches nicht mehr gegeben ist, also insbesondere im Falle einer Forderungsstundung.Als "Hemmung" des Anspruches im Sinne dieser Bestimmung ist zu verstehen, daß der Anspruch - dem Grunde und der Höhe nach - an sich fortbesteht, seine exekutive Geltendmachung aber ausgeschlossen ist. Eine Hemmung wird in der Regel dann eintreten, wenn nach dem im Paragraph 35, Absatz eins, EO angeführten Zeitpunkt die Fälligkeit des Anspruches nicht mehr gegeben ist, also insbesondere im Falle einer Forderungsstundung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001259Dokumentnummer
JJR_19790919_OGH0002_0030OB00125_7900000_001