Norm
ZPO §272 DRechtssatz
Der Begriff "nach freier Überzeugung" in § 273 ZPO ist nicht derselbe wie in § 272 Abs 1 ZPO. Es handelt sich in § 273 ZPO nicht um richterliche Beweiswürdigung, sondern um die Einräumung eines gesetzlichen gebundenen Ermessen.Der Begriff "nach freier Überzeugung" in Paragraph 273, ZPO ist nicht derselbe wie in Paragraph 272, Absatz eins, ZPO. Es handelt sich in Paragraph 273, ZPO nicht um richterliche Beweiswürdigung, sondern um die Einräumung eines gesetzlichen gebundenen Ermessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040301Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016