TE OGH 1990/1/23 10ObS443/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Rudda (AG), Anton Liedlbauer (AN) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hilda J***, Pensionistin, 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 78-80/3/38, vertreten durch Dr.Franz Sturm, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschuß, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juni 1989, GZ 33 Rs 123/89-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Jänner 1989, GZ 24 Cgs 185/88-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/46 = SZ 60/223; JBl. 1988, 64 uva), an der trotz der Kritik von Kuderna (Der Anspruch auf Hilflosenzuschuß im Wandel der Judikatur, DRdA 1988, 293 Ä298 ffÜ) in der Folge festgehalten wurde (SSV-NF 2/132 = EvBl. 1989/91 ua). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend sei bemerkt, daß sowohl der Zeitaufwand für die notwendigen Hilfstätigkeiten als auch die Kosten dieses Mehraufwandes zulässigerweise nach § 273 ZPO ermittelt wurden, wobei ein Ermessensspielraum besteht, der bei Überprüfung der in der Revision ausgeführten Rechtsrüge auch dem Obersten Gerichtshof zukommt. Dieser kann die Entscheidung des Berufungsgerichtes billigen, wenn nicht gewichtige Gründe für ihre Unrichtigkeit sprechen (10 Ob S 328/89, 10 Ob S 246/89, 10 Ob S 158/89 = SSV-NF 3/72 - in Druck). Die Einschätzung des Berufungsgerichtes, daß die monatlichen Kosten der notwendigen Hilfeleistungen durchschnittlich die Höhe des Hilflosenzuschusses nicht erreichen, ist zutreffend. Soweit die Revision - ebenso wie das Berufungsgericht in der rechtlichen Beurteilung - davon ausgeht, daß die Klägerin auch zur Zubereitung ausreichender Mahlzeiten der Hilfe bedarf, geht sie nicht von den Feststellungen aus.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 2/26, 27 uva).

Anmerkung

E19866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00443.89.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19900123_OGH0002_010OBS00443_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten