Norm
StVO §19 Abs8 BVIIIRechtssatz
Die Bestimmung des § 19 Abs 8 StVO, dass Anhalten als Vorrangverzicht gilt, findet auf lichtgeregelten Kreuzungen (§ 38 StVO) keine Anwendung. Wer auf einer solchen Kreuzung geradeaus fährt oder nach rechts einbiegt, hat gegenüber dem entgegenkommenden Linkseinbieger Vorrang nach § 38 Abs 4 StVO, auch wenn er bei Freigabe der Kreuzung nicht sofort angefahren ist (vgl 2 Ob 211/78).Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, StVO, dass Anhalten als Vorrangverzicht gilt, findet auf lichtgeregelten Kreuzungen (Paragraph 38, StVO) keine Anwendung. Wer auf einer solchen Kreuzung geradeaus fährt oder nach rechts einbiegt, hat gegenüber dem entgegenkommenden Linkseinbieger Vorrang nach Paragraph 38, Absatz 4, StVO, auch wenn er bei Freigabe der Kreuzung nicht sofort angefahren ist vergleiche 2 Ob 211/78).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010